Hersteller von Grippeimpfstoffen sollen künftig bis zum 1. März des Jahres ihre Preise an die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) melden müssen. Das fordern die Bundestagsfraktionen von Union und SPD in einem Änderungsantrag zum Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV). Auch bei der Abgabe von Betäubungsmitteln durch Krankenhausapotheken sehen die Regierungsfraktionen Nachbesserungsbedarf. Keinen Änderungsantrag gibt es hingegen zur Importklausel: Der Bundestag will sie nicht streichen.
Die zusätzliche Übermittlung der voraussichtlichen Preise von saisonalen Grippeimpfstoffen an die KBV sei erforderlich, damit die Ärzte frühzeitig eine wirtschaftlich angemessene und in der Menge ausreichende Bestellung von saisonalen Grippeimpfstoffen vornehmen könnten, heißt es im Änderungsantrag. Zudem stünden für die Vorbestellung von saisonalem Grippeimpfstoff im März eines Jahres die Preisangaben zu den Impfstoffen der laufenden Grippesaison zur Verfügung.
Mit Inkrafttreten der Neuregelungen im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) seien Maßnahmen getroffen worden, die zu mehr Transparenz hinsichtlich einer ausreichenden Versorgung mit saisonalen Grippeimpfstoffen und zur Vermeidung von Lieferengpässen beitragen würden, heißt es weiter. Die TSVG-Regelung zu Impfstoffen sieht vor, dass die Hersteller einen einheitlichen Abgabepreis sicherstellen, auf den dann die festgelegten Aufschläge berechnet werden können. Denn es gilt die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Weil finanziell ein fester Rahmen steht, ist die Apotheke aus der Haftung.
Pro Dosis sollen Apotheker dann künftig 1 Euro bekommen. Verträge oder Vereinbarungen zwischen Landesapothekerverbänden und Herstellern darf es nicht mehr geben. Pro Verordnungszeile dürfen Impfstoffe für maximal 75 Euro gelistet sein. Der Bundesrat hatte das Gesetz zwar durchgewinkt, konkret zu diesem Passus aber eine kritische Stellungnahme abgegeben. Entscheidende und für die Versorgungssicherheit zentrale Fragen würden dem freien Spiel der Kräfte überlassen, da es für die Hersteller der Grippeimpfstoffe keinerlei Vorgaben zu Menge und Preis gebe.
Bei der Abgabe von Betäubungsmitteln durch Krankenhausapotheken wollen die beiden Fraktionen aufgetretene Unsicherheiten über die Zulässigkeit der Abgabe ausräumen: Durch eine Ergänzung soll der Leitung von Krankenhausapotheken oder krankenhausversorgenden Apotheken ermöglicht werden, medizinischen Behandlungszentren nach § 119c Sozialgesetzbuch (SGB V) als ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses mit Arzneimitteln zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten zu versorgen. Bei besagten Behandlungszentren handelt es sich um Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen.
Außerdem soll beim Thema Entlassmedikation das Apothekengesetz (ApoG) präzisiert werden: Explizit soll in § 14 Abs. 7 erwähnt werden, dass sich die Regelungen auch auf verschreibungspflichtige Betäubungsmittel beziehen. In erwähntem Paragraphen ist festgeschrieben, dass Krankenhausapotheken bei der Entlassung an die Patienten die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben dürfen, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt.
An Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege vorliegt, können die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden.
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