Entlassmanagement

Kliniken: N1 statt kleinste Packung

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Berlin -

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) fordert Nachbesserungen bei den geplanten Neuregelungen zum Entlassmanagement. In einer Stellungnahme zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) fordern die Kliniken etwa, künftig statt der kleinsten eine N1-Packung verordnen dürfen. Dadurch würden die Verfügbarkeit der Präparate entscheidend verbessert und eine lückenlose Versorgung für die Patienten gesichert.

Derzeit heißt es im Gesetzentwurf, Krankenhäuser könnten „die jeweils kleinste Packung gemäß der Packungsgrößenverordnung“ verschreiben. Aus Sicht der DKG kann dies allerdings zu Problemen bei der tatsächlichen Verfügbarkeit der tatsächlich verordneten Arzneimittel in den öffentlichen Apotheken führen.

„Dies liegt daran, dass bei mehrere Wirkstoffen die kleinste Packung lediglich von einem beziehungsweise von wenigen, zum Teil auch sehr kleinen Herstellern angeboten wird“, so die DKG. Nach der vorgesehenen Regelung dürften Apotheken aber ausschließlich das Arzneimittel von diesem einen bestimmten beziehungsweise den wenigen Herstellern abgeben. Deren Packungen dürften in vielen öffentlichen Apotheken in der Regel nicht kurzfristig verfügbar sein.

Damit könnten Patienten die mit einem Entlassrezept verordneten Arzneimittel in vielen Fällen „nur mit erheblichen Verzögerungen und zusätzlichem Aufwand“ erhalten, argumentiert die DKG. Daher sollte die Verordnung nicht auf die kleinste Packung, sondern auf alle Packungen mit dem kleinsten Kennzeichen nach der Packungsgrößenverordnung (PackungsV) begrenzt sein.

Außerdem wollen die Kliniken bei der Ausgestaltung und Umsetzung von Wirtschaftlichkeitsvorgaben in die entsprechenden Vereinbarungen einbezogen werden. Denn bei der Erstellung von Entlassrezepten würden für Klinikärzte dieselben Vorgaben gelten wie für niedergelassene Ärzte, so die DKG mit Blick auf Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele und die damit verbundene Festlegung bestimmter Verordnungsanteile für Wirkstoffe oder Wirktstoffgruppen.

Dadurch werde die Verordnung bestimmter Wirkstoffe maßgeblich beschränkt, so die DKG. Damit würde das Verordnungsverhalten der Krankenhausärzte bei der Ausstellung von Entlassrezepten maßgeblich vorgegeben werden können.

„Problematisch ist, dass diese Vorgaben zu beispielsweise Leitsubstanzen auch zukünftig ausschließlich zwischen Krankenkassen und Kassenärztlicher Vereinigung ohne jegliche Beteiligung der Krankenhausseite getroffen werden würden“, so die DKG. Dadurch blieben fachlich medizinische Aspekte aus der stationären Versorgung unberücksichtigt.

Auch die Bundesärztekammer (BÄK) geht in ihrer Stellungnahme auf das Entlassmanagement ein: Die Möglichkeit, dass Kliniken Arzneimittel für bis zu sieben Tage verordnen können, begrüßt die BÄK. Damit werde dazu beigetragen, Versorgungslücken beim Übergang vom stationären in den ambulanten Versorgungsbereich zu schließen.

Mit dem Gesetz sollen außerdem der Notdienst zwischen Apotheken und Ärzten abgestimmt werden. Die vorgesehene stärkere Kooperation zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und weiteren Leistungserbringern und Einrichtungen der Notfallversorgung begrüßt die BÄK.

In der kommenden Woche findet im Gesundheitsausschuss des Bundestages die Anhörung zum GKV-VSG statt. Das Plenum hatte sich Anfang März in erster Lesung mit dem Gesetzentwurf befasst.

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