Apotheken sollen in das Entlassmanagement einbezogen werden – das fordert der Bundesverband klinik- und heimversorgender Apotheker (BVKA) in seiner Stellungnahme zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG). Laut BVKA muss die nahtlose Folgeversorgung mit Arzneimitteln gewährleistet werden. Für den Fall, dass diese eine sektorenübergreifende Koordination zwischen den Leistungserbringern verlangt, müssten aber Vorkehrungen getroffen werden.
Laut bisherigem Entwurf zum GKV-VSG ist das Entlassmanagement den Ärzten vorbehalten. Kliniken sollen weiterhin nur vor Wochenenden und Feiertagen Arzneimittel für maximal drei Tage Arzneimittel mitgeben. Statt einer erweiterten Mitgabe soll im GKV-VSG erlaubt werden, dass Klinikärzte die kleinste Packungsgröße verordnen dürfen.
„Viele Krankenhäuser möchten das Management der Anschlussversorgung mit Arzneimitteln auslagern“, so der BVKA-Vorsitzende Dr. Klaus Peterseim. Hierfür müsse ein rechtlicher Rahmen geschaffen werden, der die direkte Einbeziehung der öffentlichen Apotheken regele.
Dies sei in Fällen sinnvoll, in denen der Versicherte zum Zeitpunkt der Entlassung nicht in der Lage sei, eine öffentliche Apotheke aufzusuchen. In diesen Fällen sei eine Koordinierung der Anschlussmedikation mit der öffentlichen Apotheke erforderlich. Dies betreffe die Sicherstellung der rechtzeitigen Verfügbarkeit des Arzneimittels sowie Ort und Zeitpunkt der erwarteten Abgabe, zum anderen die sozialrechtlichen Besonderheiten der ambulanten Arzneimittelversorgung, etwa Festbeträge, Rabattverträge oder Aut-idem-Regelungen.
Die ambulante Arzneimittelversorgung unterscheide sich in fachlichen und sozialrechtlichen Fragen erheblich von der Arzneimittelversorgung im Krankenhaus, schreibt der BVKA. Die Krankenhäuser seien nicht darauf vorbereitet, die einzuhaltenden komplexen arzneimittel-, apotheken- und sozialrechtlichen Anforderungen an die ambulante vertragsärztliche Arzneimittelversorgung zu erfüllen.
Das Krankenhaus müsse daher in der Lage sein, diese Fragen vorab direkt mit einer Apotheke abzustimmen. Weder ein striktes Kontaktverbot zwischen Krankenhäusern und öffentlichen Apotheken noch die Einschaltung privater Dritter seien geeignet, die Anschlussversorgung sicherzustellen.
Der Verband schlägt vor, die Anforderungen an die Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und öffentlichen Apotheken in einem neuen Paragraphen im Apothekengesetz (ApoG) neu zu regeln. Auf diese Weise sollten das Prinzip der freien Apothekenwahl garantiert und unerwünschte Formen der Zusammenarbeit mit privaten Dritten ausgeschlossen werden.
Eine Koordination dürfe nicht zum Gegenstand externer Dienstleistungen werden, wenn man kommerziellen Rezeptsammlungen verhindern wolle. Es gelte zu verhindern, „dass auch dieser Bereich zu anonymen Homecare-Unternehmen abwandert“, sagt Peterseim.
Vergleichbar der Heim- und Klinikversorgung müssten das Regionalprinzip und die Akutversorgung für den Kooperationsvertrag zwischen Krankenhaus und beteiligten Apotheken verbindlich vorgeschrieben werden. Außerdem plädiert der BVKA dafür, den Deutschen Apothekerverband (DAV) direkt in den vorgesehenen Rahmenvertrag zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern zum Entlassmanagement einzubeziehen.
Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Zuweisung über neutrale Rezeptmakler für zulässig erklärt. Die Länderkammer hatte sich im Zusammenhang mit dem GKV-VSG gegen eine solche Rezeptvermittlung beim Entlassmanagement gewandt. Der BVKA hält den vom Bundesrat vorgeschlagenen Verweis auf das apothekenrechtliche Abspracheverbot allerdings für nicht hinreichend und verweist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Entlassungsmanagement und zu den Pick-up-Stellen. Am Mittwoch findet im Gesundheitsausschuss des Bundestages die Anhörung statt.
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