Der Vermittlung von Rezepten im Rahmen des Entlassmanagements soll ein Riegel vorgeschoben werden: Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats hat einen entsprechenden Änderungsantrag zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) eingebracht. Auf diese Weise soll auch die Zuweisung über neutrale Rezeptmakler verboten werden, die der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt für zulässig erklärt hatte.
In dem BGH-Verfahren ging es um das Unternehmen Patientenring, an dem neben dem Universitätsklinikum Freiburg drei Sanitätshäuser beteiligt sind. Die Organisation informiert Patienten vor ihrer Entlassung über die weitere Behandlung mit Arzneimitteln und leitet die Rezepte auf Wunsch direkt an eine von drei Kooperationsapotheken weiter. Ein Freiburger Apotheker hatte einen Kollegen verklagt, der sich an dem Modell beteiligte.
Der BGH erlaubte die Vermittlung über ein neutrales Unternehmen. Aus Sicht der Richter sticht das im Sozialgesetzbuch (SGB V) verankerte Versorgungsmanagement das Zuweisungsgebot aus dem Apothekengesetz (ApoG). Der Patient habe einen Anspruch darauf, dass Probleme beim Übergang zwischen verschiedenen Versorgungsbereichen gelöst würden. Ein reibungslos funktionierendes Entlassmanagement sei geeignet, Gesundheitsgefahren abzuwehren. Diesem Ziel komme ein größeres Gewicht zu als der Durchsetzung des Zuweisungsverbots.
Der Gesundheitsausschuss im Bundesrat sieht es anders. Mit Blick auf das BGH-Urteil „ist es notwendig klarzustellen, dass kein privater Dritter eine 'Rezeptvermittlung' in Zusammenhang mit dem Entlassmanagement betreiben darf“, schreiben die Experten in ihrer Stellungnahme zum GKV-VSG. Diese Klarstellung soll durch eine Ergänzung des geplanten Paragrafen zum Entlassmanagement erfolgen.
Demnach sollen die im SGB V und Apothekengesetz (ApoG) gezogenen Grenzen beachtet werden: „Insbesondere geht es dabei um das Prinzip der freien Apothekenwahl und um das Verhindern von unerwünschten Formen der Zusammenarbeit“, so der Gesundheitsausschuss. Laut SGB V können Versicherte frei unter Apotheken wählen, Vertragsärzte dürfen Versicherte nicht zuweisen. Nach § 11 ApoG dürfen Apothekenmitarbeiter zudem keine Absprachen mit Ärzten zur Zuweisung von Rezepten treffen.
Ein weiterer Änderungsvorschlag des Gesundheitsausschusses betrifft die Mitgabe von Arzneimitteln an Patienten, die entlassen werden. Derzeit dürfen Arzneimittel nur abgegeben werden, „wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt“ – und auch dann nur „die zur Überbrückung benötigte Menge“.
Die kontinuierliche Versorgung mit dringend benötigten Arzneimitteln habe sich beim Übergang vom stationären in den ambulanten Sektor „als problematisch erwiesen“, so der Gesundheitsausschuss. Die geplante Regelung, dass Klinikärzte im Rahmen des Entlassmanagements die kleinste Packungsgröße verordnen dürfen, geht den Experten nicht weit genug. Zusätzlich sollte es die Möglichkeit zur Mitgabe von Arzneimitteln geben.
Daher soll das ApoG so angepasst werden, dass Arzneimittel „für längstens drei Tage“ abgegeben werden dürfen. Außerdem soll die Einschränkung, dass Medikamente nur vor Wochenenden und Feiertagen abgegeben werden dürfen, gestrichen werden.
Weitere Änderungsvorschläge bringt der Gesundheitsausschuss beispielsweise bei den geplanten Terminservicestellen vor. Die Übergangsfrist bis zu ihrer Einführung soll ein Jahr statt sechs Monate betragen, und ländereigene Lösungen sollen Vorrang haben. Der Anspruch auf eine Zweitmeinung soll sich nicht auf planbare Operationen beschränken, sondern auch bei anderen schwerwiegenden Behandlungen bestehen.
Der Gesundheitsausschuss kritisiert weiterhin, dass das GKV-VSG als bloßes Einspruchsgesetz eingebracht wurde. „Dies ist verfassungsrechtlich nicht zutreffend“, heißt es in der Stellungnahme. Vielmehr sei das Gesetz zustimmungsbedürftig. Es verpflichte Einrichtungen der Länder – insbesondere die Hochschulambulanzen – zur Erbringung von geldwerten Dienstleistungen und werde von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt.
Aus Sicht des Gesundheitsausschuss muss das Gesetz daher auch durch den Bundesrat: „Dass aus der Ausführung des Gesetzes Ausgaben entstehen können, die die Länder zu tragen hätten, ist nach derzeitiger Prognose durchaus nicht unwahrscheinlich“, heißt es weiter. Somit seien die Voraussetzungen für eine Zustimmungsbedürftigkeit erfüllt.
Im bisherigen Gesetzgebungsverfahren ist eine zentrale Forderung der ABDA – eine regelmäßige Überprüfung des Apothekenhonorars – nicht berücksichtigt. Im Apothekerhaus geht man davon aus, dass dies an der Zustimmungspflicht liegt: Weil die Regierung mit dem Gesetz die Länderkammer umgehen wolle, sei das Thema bewusst ausgespart worden.
Bislang ist im GKV-VSG nur die andere Honorarfrage der Apotheker geklärt: Der Kassenabschlag wird ab 2016 auf 1,77 Euro festgeschrieben.
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