VOASG-Stellungnahme

GKV: Rx-Boni-Verbot rechtlich nicht haltbar

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Berlin -

In seiner Stellungnahme zum Apothekenstärkungsgesetz begrüßt der GKV-Spitzenverband den Verzicht der Regierungskoalition auf die Rückkehr zu einem Rx-Versandhandelsverbot. Gleichzeitig äußerte der Dachverband der Krankenkassen erhebliche europarechtliche Zweifel am geplanten Rx-Boni-Verbot. Die Kassen lehnen es ab, künftige Verstöße gegen ein Rx-Boni-Verbot – wie im VOASG vorgesehen – mit Vertragsstrafen oder dem Ausschluss von Versandapotheken von der Versorgung zu ahnden.  

Der GKV-Spitzenverband setze sich dafür ein, den Apothekenmarkt mit einer Öffnung für neue Versorgungsformen zu flexibilisieren sowie die bestehende Vergütung umzustrukturieren, heißt es in der Stellungnahme. Die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Maßnahmen reichten allerdings nicht aus, um eine patienten- und zukunftsorientierte Versorgung auch langfristig sicherzustellen. „Grundsätzlich zu befürworten ist, dass das verschiedentlich geforderte Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Gesetzentwurf nicht vorgesehen ist. Der Arzneimittelversandhandel trägt zu einer Belebung der starren Apothekenstrukturen bei und ermöglicht eingeschränkt mobilen Patientinnen und Patienten in ländlichen Regionen eine einfache Versorgung mit Arzneimitteln. Diese ergänzende Versorgungsform wird – neben der Apotheke vor Ort – auch künftig innerhalb eines gewissen Rahmens erforderlich sein“, so der GKV-Spitzenverband.

Der Gesetzentwurf sehe aber faktisch vor, einheitliche Apothekenabgabepreise auch für ausländische Versandapotheken über eine sozialrechtliche Neuregelung wiederherzustellen und bedeute damit eine Rückkehr zu der Regelung, die der EuGH in seiner Entscheidung im Oktober 2016 als Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit gesehen habe: „Die Verankerung von bindenden Preisvorschriften im SGB V für ausländische Versandapotheken birgt vor diesem Hintergrund die erhebliche Gefahr, dass sie mit Europarecht nicht vereinbar ist.“ Zwar liege die Verantwortung für die Ausgestaltung der Gesundheitsversorgung grundsätzlich bei den Mitgliedstaaten, allerdings bleibe der nationale Gesetzgeber bei seiner Kompetenz an die EU-Grundfreiheiten gebunden.

Der Gesetzentwurf sehe zudem vor, dass die Vertragsparteien des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung verpflichtet werden, bei einem Verstoß der dem Rahmenvertrag beigetretenen Versandhandelsapotheke aus einem Mitgliedsstaat gegen das geplante Rx-Boni-Verbot Vertragsstrafen oder sogar einen zeitlich befristeten Ausschluss von der Versorgung vorzusehen. „Dies ist auf einer solch unsicheren Rechtsgrundlage kaum durchsetzbar“, so der GKV-Spitzenverband. Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei der Rahmenvertrag europarechtskonform auszulegen: „Entsprechend scheiden Vereinbarungen im Rahmenvertrag aus, die nach der Rechtsprechung des EuGH verboten wären.“

Gerade der GKV-Spitzenverband sei als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung an Recht und Gesetz gebunden. Für die Vereinbarung tragfähiger Regelungen im Rahmenvertrag bedürfe es daher einer europarechtskonformen gesetzlichen Grundlage. Darüber hinaus bestehe mit den vorgesehenen Änderungen die Gefahr, dass die Geltung der gesamten Arzneimittelpreisverordnung und damit auch die Abrechnungsgrundlage für ausländische Versandapotheken verloren gehen würde. „Der GKV-Spitzenverband setzt sich aus diesen Gründen nachdrücklich dafür ein, den Gesetzentwurf europarechtskonform auszugestalten.“

Nach dem Urteil des EuGH von 2016 sei ausländischen Versandapotheken zu ermöglichen, in einem gewissen Umfang in einen Preiswettbewerb bei der Arzneimittelabgabe zu treten. Diese Zielsetzung könne durch eine Ermöglichung einer Boni-Gewährung von Versandapotheken innerhalb eines gesetzlich begrenzten Rahmens erreicht werden. Ein solcher Wettbewerb sollte sich nicht nur auf die reine Preiskomponente beziehen, sondern auch Qualitätsaspekte berücksichtigen. Zudem sei durch begleitende selektivvertragliche Regelungen sicherzustellen, dass Fehlanreize, wie zum Beispiel bei einer Gewährung an zuzahlungsbefreite Versicherte, ausgeschlossen würden.

Der GKV-Spitzenverband unterstützt grundsätzlich, die pharmazeutische Kompetenz der Apotheker bestmöglich nutzen zu wollen. Weitere pharmazeutische Dienstleistungen sollten sich jedoch ausschließlich am zusätzlichen Bedarf der Versicherten orientieren und einen wirklichen Mehrwert im Vergleich zur heutigen Situation mit sich bringen. Die Gewährleistung der Arzneimitteltherapiesicherheit bei der Abgabe von Arzneimitteln werde bereits heute über den Festzuschlag nach AMPreisV finanziert. „Eine Doppelfinanzierung von bereits vergüteten Leistungen ist in jedem Fall auszuschließen“, so die Stellungnahme.

Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes sei jede Dienstleistung hinsichtlich ihres zusätzlichen Nutzens für die Patienten zu prüfen. Dies verlange auch das Wirtschaftlichkeitsgebot zwingend. Vor dem Hintergrund der pandemiebedingten Mehrausgaben der Krankenversicherung und der damit verbundenen Einnahmerückgänge der Krankenkassen gelte dies umso mehr. Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes sei daher das Finanzvolumen für die Dienstleistungen von der Höhe her grundsätzlich zu überprüfen. Dies umso mehr da weitere Mehrausgaben durch eine Verstetigung der Vergütung des Apothekenbotendienstes aktuell zur Diskussion stehen. Bei einer Vergütung von 2,50 Euro würden bei Belieferung von 10 Prozent der Rezepte im Wege des Botendienstes Mehrausgaben von etwa 120 Millionen Euro pro Jahr entstehen.

Um weitergehende Verbesserungen der Arzneimittelversorgung zu ermöglichen, bedarf es laut GKV-Spitzenverband „deutlich modernerer Strukturen“. Neue Versorgungsformen könnten in strukturschwachen Regionen durch flexiblere Öffnungszeiten der Apotheke oder eine verstärkte mobile Versorgung erreicht werden. Durch den stärkeren Einsatz der digitalen Möglichkeiten ergeben sich weitere Ansatzpunkte zur Verbesserung der Versorgung vor allem in ländlichen Regionen, analog zu telemedizinischen Modellen in der ärztlichen Versorgung.

Der GKV-Spitzenverband setze sich weiterhin dafür ein, dass die Versorgungsstrukturen und die Vergütungssystematik im Apothekenbereich grundlegend reformiert würden, um auch künftig eine flächendeckende Versorgung – gleichermaßen durch die niedergelassene Apotheke und den Versandhandel sowie neue Angebote – zu gewährleisten. Insbesondere müssten durch einen stärkeren Wettbewerb bei der Vergütung Anreize für eine intensivere Beratung und die Entwicklung neuer patientenorientierter Versorgungsformen gesetzt werden. Die valide empirische Grundlage für die Weiterentwicklung einer leistungsgerechten Apothekenvergütung liefere das 2hm-Gutachten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie aus dem Jahr 2017.

 

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