2. Corona-Gesetzespaket

GKV: Keine Massentests auf Kassenkosten

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Berlin -

Mit seinem zweiten Corona-Gesetzespaket will Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) die Voraussetzungen für Corona-Massentest schaffen. Die Krankenkassen sollen die Kosten von 18 Milliarden Euro pro Jahr übernehmen. Das lehnt der GKV-Spitzenverband in seiner Stellungnahme als verfassungswidrig ab. Das sei eine staatliche Aufgabe und dürfe nicht aus Beitragsmitteln finanziert werden, argumentiert der Dachverband der Krankenkassen.

Mit dem Gesetz solle das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) befähigt werden, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die gesetzlichen Krankenkassen für ihre Versicherten die Kosten für bestimmte Testungen auf eine Infektion oder Immunität übernähmen. Laut Begründung sollten die Krankenkassen auch dann entsprechende Testungen übernehmen, wenn keine Symptome für COVID-19 vorhanden seien oder die Tests im Umfeld besonders gefährdeter Personen durchgeführt würden und die Tests damit nicht im Rahmen der individuellen Krankenbehandlung erforderlich würden. „Im Ergebnis würden dadurch der gesetzlichen Krankenversicherung die Übernahme von Kosten auferlegt, die aus gesamtgesellschaftlichen Herausforderungen und den Aufgabenstellungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) erwachsen“, kritisiert der GKV-Spitzenverband.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeichneten sich aber „Sozialversicherungsbeiträge durch eine strenge grundrechtlich und kompetenzrechtlich begründete Zweckbindung aus“. „Die Finanzierung von allgemeinen Staatsaufgaben aus Sozialversicherungsbeiträgen ist daher unzulässig“, so der GKV-Spitzenverband. Mittel der Sozialversicherung müssten für Zwecke im Binnensystem der Sozialversicherung verwendet werden. Hieran fehle es aber beim Vorschlag von Spahn.

Denn die vorgesehenen Testungen kämen anders als zum Beispiel bei Impfungen, von denen in erster Linie der Geimpfte profitiere, der gesamten Bevölkerung zugute. Laut Gesetzesvorschlag sollten auch regelmäßig Tests im Umfeld besonders gefährdeter Personen durchgeführt werden können, ohne dass es nach der gesetzlichen Regelung darauf ankommt, ob die gefährdete Person selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei. In diesem Sinn würden die vorgesehenen Regelungen auch mit der bevölkerungsmedizinischen Relevanz der Testungen begründet.

Der bevölkerungsmedizinische Ansatz werde auch durch die mögliche Übermittlung anonymisierter Daten an das RKI bestätigt. „Es handelt sich damit um eine allgemeine Maßnahme zur Gefahrenabwehr. Dass Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen eine allgemeine Staatsaufgabe - und damit auch aus Steuermitteln zu finanzieren – sind, wird schließlich auch dadurch verdeutlicht, dass das Grundgesetz hierfür mit Art. 74 Nr. 19 einen gesonderten Kompetenztitel enthält“, so der GKV-Spitzenverband weiter.

Die vom BMG geschätzten Kosten für diese Tests würden sich für ein Jahr auf bis zu 18 Milliarden Euro belaufen. Die repräsentativen bevölkerungsmedizinischen Testungen seien aus epidemiologischer Sicht geboten, die Übertragung der Finanzierungsverantwortung für diese Tests auf die Beitragszahler der GKV „wird allerdings entschieden abgelehnt“. Diese gesamtgesellschaftliche Aufgabe gehört in die Finanzverantwortung der öffentlichen Hand. Offen lässt der GKV-Spitzenverband allerdings in seiner Stellungnahme, ob er auf eine solche Gesetzgebung mit rechtlichen Mitteln reagieren würde.

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