Krankenkassen

GKV: Kartellrecht gefährdet Versorgung

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Berlin -

Die Krankenkassen blicken heute nervös nach Berlin, wenn der Wirtschaftsausschuss des Bundestags über die achte Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) berät. Denn die Bundesregierung plant, die Kassen dem Kartellrecht zu unterstellen. Dagegen wehren sich diese mit Händen und Füßen – nach eigenem Bekunden nicht aus Angst vor dem Wettbewerb, sondern aus Sorge um ihren Versorgungsauftrag.

 

Mit der GWB-Novelle soll das Bundeskartellamt ermächtigt werden, Absprachen von Krankenkassen zu verfolgen. Auch für die Fusionskontrolle wäre die Bonner Behörde dann zuständig. Außerdem könnten sich Kassen künftig gegenseitig wettbewerbsrechtlich abmahnen.

Der GKV-Spitzenverband protestiert: Die Anwendung des Kartellrechts würde dazu führen, „dass abgestimmte Verhaltensweisen, Beschlüsse und Entscheidungen der Krankenkassen und ihrer Verbände grundsätzlich dem Kartellverbot unterliegen“, heißt es in der Stellungnahme zur Novelle. Eine nahezu uneingeschränkte Übertragung des Kartellrechts passe nicht zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag der Kassen.

 

 

Krankenkassen dürfen aus Sicht des GKV-Spitzenverbands nicht als normale Unternehmen behandelt werden. Zu den Besonderheiten des Systems zählten der gesetzlich vorgegebene Leistungskatalog, der Kontrahierungszwang, das gesetzliche Zusammenarbeitsgebot, die verpflichtende Bildung von Haftungsgemeinschaften konkurrierender Krankenkassen sowie vor allem der gesetzliche Versorgungsauftrag.

Die Wettbewerbsordnung für die Kassen sollte deshalb ausschließlich im Sozialgesetzbuch geregelt werden und nicht im Kartellrecht, fordert der GKV-Spitzenverband. Für Streitigkeiten zwischen Kassen müssten auch künftig nur die Sozialgerichte zuständig sein.

Die Nervosität im Lager der Kassen ist einigermaßen groß. Nicht nur der GKV-Spitzenverband hatte sich ungefragt zur Novelle geäußert. Ebenfalls nicht angeforderte Stellungnahmen lieferten der Verband der Ersatzkassen (vdek) sowie die Bundesverbände von AOK, BKK, IKK.

 

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