Das Jahr neigt sich dem Ende zu, und mit dem Jahreswechsel kommen zahlreiche Neuerungen. Nicht nur im Krankenhauswesen, sondern auch in Apotheken stehen Veränderungen an. Von der Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) für alle bis zu neuen Regelungen zur Telemedizin in Apotheken – eine Übersicht.
„Im Jahr 2025 stellen wir entscheidende Weichen für eine effiziente und zukunftsfähige Gesundheitsversorgung in Deutschland“, so Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD). Tatsächlich stehen im Gesundheitssektor im kommenden Jahr einige Veränderungen an – von der Einführung der ePA bis hin zu Neuerungen in der Pflege. Auch die Apotheken sind betroffen. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen, die das neue Jahr mit sich bringt.
Bis zum 31. März 2025 sollen sich der GKV-Spitzenverband und die Apotheker auf die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie Vergütungsregelungen für die Durchführung von ärztlichen Videosprechstunden in Apotheken einigen. Danach beginnt die Umsetzung des neuen Angebots.
Ab diesem Zeitpunkt sollen Apotheker ihre Patienten bei der Nutzung von ambulanten telemedizinischen Leistungen beraten und anleiten. Außerdem sollen sie Patienten bei der Durchführung „einfacher medizinischer Routineaufgaben“ während einer Videosprechstunde unterstützen.
Ab dem 15. Januar wird die ePA für alle eingeführt. Zum Stichtag sollen die Krankenkassen die ePA automatisch für alle gesetzlich Versicherten anlegen, sofern diese nicht ausdrücklich widersprechen. Zunächst wird die Patientenakte in drei Modellregionen getestet, bevor nach der Pilotphase die bundesweite Einführung und verpflichtende Nutzung für alle medizinischen Einrichtungen erfolgt. „Mit der elektronischen Patientenakte für alle verbessern wir deutlich die Qualität der Behandlung und die Forschung in der Medizin“, so Lauterbach.
Sobald die elektronische Gesundheitskarte (eGK) in einer Praxis eingesteckt wird, erhalten behandelnde Ärzt:innen für 90 Tage Zugriff auf die ePA der Patient:innen. Auch in der Apotheke kann auf die ePA zugegriffen werden; zunächst ist hier die vom E-Rezept-Fachdienst gespeiste Medikationsliste (eML) zu sehen. Grundlage hierfür ist das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digitalgesetz – DigiG).
Nach dem bundesweiten Rollout (vermutlich ab Mitte Februar) müssen auch Apotheken beim Umgang damit unterstützen. Mittelfristig sollen sie Medikationsdaten, Arztbriefe, Befunddaten/-berichte, Notfalldaten, Impfdokumentationen, das Untersuchungsheft für Kinder und den Mutterpass einsehen können, wie die Abda in ihren FAQ klarstellt – sofern Patient:innen ihnen Zugriff gewähren.
Mit dem Medizinforschungsgesetz (MFG) werden künftig für Arzneimittel, die einen relevanten Anteil klinischer Prüfungen in Deutschland haben, Spielräume für die Erstattungsbetragsverhandlungen wieder geöffnet. Voraussetzung ist, dass mindestens fünf Prozent der Probanden aus der Zulassungsstudie in Deutschland teilgenommen haben. Diese Regelung gilt für drei Jahre, es sei denn, der pharmazeutische Unternehmer weist eine eigene Forschungsabteilung und Kooperationen mit öffentlichen Einrichtungen in der Arzneimittelforschung in Deutschland nach.
Bis Ende März 2025 soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) festlegen, wie digitale Anwendungen – wie die ePA, der eML, KIM, TIM und Videosprechstunden – in die Behandlung von Diabetes integriert werden können. Diese digitalen Tools sollen ergänzend zu den bestehenden strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP) für Diabetiker eingesetzt werden, um die Versorgung zu verbessern.
Ab dem 1. Januar 2025 müssen Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen die Informationssicherheit nicht mehr in einem aufwändigen Einzelfallverfahren durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) prüfen lassen. Stattdessen sind sie verpflichtet, ein Zertifikat vorzulegen, das die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen bestätigt. Dieses Zertifikat wird nach einer umfassenden Prüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ausgestellt. Das neue, einheitliche Prüfverfahren soll den Aufwand für das BfArM und die Hersteller reduzieren.
Das letzte Großprojekt, das Lauterbach in diesem Jahr noch umsetzen konnte, ist das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG), das zum Jahreswechsel in Kraft tritt. Der Umbau soll 2025 beginnen und schrittweise umgesetzt werden. Bis Ende 2026 sollen die Bundesländer den Krankenhäusern definierte Leistungsbereiche zuweisen, und von 2027 bis 2028 wird dann das Finanzierungssystem umgestellt. „Mit der Krankenhausreform starten wir den grundlegenden Umbau der Stationären Versorgung“, sagt Lauterbach. „Patienten sollen sich darauf verlassen können, dass sie bundesweit – auch auf dem Land – gut versorgt werden, dass ihnen im Notfall schnell geholfen wird, und dass komplizierte Operationen nur erfahrene Ärzte in Spezial-Kliniken durchführen.“
Ab dem 1. Januar 2025 geht das Implantateregister Deutschland (IRD) für Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie Aortenklappen-Implantate in den Vollbetrieb. Gesundheitseinrichtungen müssen dann Implantationen dieser Typen an das IRD melden. Das Register dient der Qualitätssicherung und der Datenerfassung über die Implantate und deren medizinische Versorgung.
Übergangspflege wird im Krankenhaus für Patienten gewährt, die nicht dauerhaft pflegebedürftig sind und keinen anerkannten Pflegegrad haben. Bisher mussten alternative Versorgungsformen wie häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege oder medizinische Reha genutzt werden. Diese Einschränkung entfällt nun, sodass Übergangspflege von Beginn an erbracht werden kann.
Anfang Januar tritt das Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) in Kraft. In der Pflegeausbildung werden Studenten künftig zusätzliche Kompetenzen für die eigenverantwortliche Ausübung heilbehandelnder Tätigkeiten in den Bereichen Diabetes, chronische Wunden und Demenz erwerben.
Zum 1. Januar 2025 werden alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung, einschließlich der stationären Pflege, um 4,5 Prozent angehoben. Dadurch verringern sich die pflegebedingten Kosten, die Pflegebedürftige selbst tragen müssen. Die Anpassung umfasst ein Gesamtvolumen von 1,8 Milliarden Euro und entlastet sowohl Pflegebedürftige als auch Sozialhilfeträger.
Außerdem wird der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung (SPV) im kommenden Jahr um 0,2 Prozentpunkte erhöht, sofern der Bundesrat diesen Freitag zustimmt. Der neue Beitragssatz liegt dann bei 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Das soll Mehreinnahmen von rund 3,7 Milliarden Euro bringen.
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