Eigentlich sollte die AfD den Vorsitz des Gesundheitsausschusses im Bundestag übernehmen, doch ihr Kandidat Jörg Schneider fiel bei der Abstimmung durch. Eine Verfassungsbeschwerde ist jetzt gescheitert.
Die AfD sollte nach der Bundestagswahl im Dezember 2021 Anspruch auf den Vorsitz in drei Ausschüssen haben, nämlich im Innenausschuss, im Gesundheitsausschuss und im Entwicklungsausschuss. Doch keiner der vorgeschlagenen Kandidaten konnte jeweils eine Mehrheit erreichen. Im Gesundheitsausschuss erhielt Schneider in geheimer Wahl nicht die erforderliche Mehrheit. Stattdessen übernahm Kirsten Kappert-Gonther (Grüne) den Posten.
Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden: Die Rechte der AfD-Bundestagsfraktion sind nicht dadurch verletzt, dass sie keine Vorsitzenden der Bundestagsausschüsse stellt. Auch die Abwahl des Abgeordneten Stephan Brandner als Vorsitzender des Rechtsausschusses sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Eine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung als Fraktion aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) liegt demnach nicht vor. Die AfD-Fraktion könne sich zwar auf das Recht auf Gleichbehandlung bei der Besetzung der Ausschussvorsitze stützen. „Die Durchführung von Wahlen zur Bestimmung der Ausschussvorsitze und die Abwahl vom Vorsitz des Rechtsausschusses bewegen sich jedoch im Rahmen der dem Bundestag zustehenden Geschäftsordnungsautonomie.“
Weil es nicht um spezifische Statusrechte der Abgeordneten und Fraktionen, sondern allein um die Teilhabe an erst durch die Geschäftsordnung eingeräumten Rechtspositionen gehe, sei der alleinige verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab das Willkürverbot. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.
Im März hatte die AfD für einen Eklat gesorgt, weil der Abgeordnete Kai-Uwe Ziegler vor Sitzungsbeginn das Schild der Vorsitzenden gegen ein selbstgebasteltes mit dem eigenen Namen austauschte und auch auf Bitten des Sekretariats den Platz nicht räumte. Der gesundheitspolitische Sprecher Martin Sichert sprach damals von einem „Boykott“ und warf den anderen Fraktionen eine „destruktive Haltung“ vor: Durch deren Verhalten werde es verunmöglicht, „die uns gemäß Geschäftsordnung des Bundestags und Vereinbarungen im Ältestenrat zustehenden Ausschussvorsitze mit Leben zu erfüllen“, sagte er.
Nach § 58 der GO-BT „bestimmen“ die Ausschüsse des Bundestages ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter. In der Regel werden alle Fraktionen nach ihrem jeweiligen Stärkeverhältnis berücksichtigt: Die größte Fraktion darf sich zuerst einen Ausschuss aussuchen und dort den Chefposten besetzen, dann die zweitgrößte, die drittgrößte und so weiter. Das geht über mehrere Runden, bis die Vorsitze der Ausschüsse verteilt sind.
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