Das bringt das E-Health-Gesetz dpa/APOTHEKE ADHOC, 27.05.2015 14:28 Uhr
Kern des E-Health-Gesetzes ist der Aufbau eines sicheren Datennetzes zwischen Ärzten, Kliniken, Apothekern und letztlich auch Patienten. Das Bundeskabinett hat den Entwurf von Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) heute verabschiedet. Durch Fristen, die bei Nichteinhalten Sanktionen nach sich ziehen, will Gröhe das lange Zeit von verschiedener Seite blockierte IT-Vorhaben beschleunigen.
„Viel zu lang wurde schon gestritten. Jetzt gehört endlich der Patient und der konkrete Nutzen der elektronischen Gesundheitskarte für den Patienten in den Mittelpunkt“, erklärt Gröhe dazu. „Deshalb machen wir Tempo durch klare gesetzliche Vorgaben, Fristen und Anreize, aber auch Sanktionen, wenn blockiert wird.“
Innerhalb von zwei Jahren soll ein modernes Stammdatenmanagement eingeführt werden. Damit sollen die Voraussetzungen für medizinische Anwendungen wie eine elektronische Patientenakte geschaffen werden. Sobald die Anwendung zur Verfügung steht, erhalten Ärzte und Zahnärzte ein zusätzliche Vergütung, wenn sie das System nutzen. Wenn sie allerdings nicht an der Online-Prüfung der Versichertenstammdaten teilnehmen, drohen ab Juli 2018 Strafen.
Ab 2018 sollen zudem die Notfalldaten von Patienten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert werden können, wenn der Patient es wünscht. Auf diese Weise sollen Ärzte über wichtige Daten, wie etwa Allergien oder Vorerkrankungen, informiert werden. Ärzte, die diese Datensätze erstellen, sollen dafür ebenfalls eine Vergütung erhalten.
Auch für die Erstellung von Medikationsplänen sollen die Mediziner bezahlt werden. Anders als ursprünglich geplant, sollen nicht nur Hausärzte, sondern alle Vertragsärzte den Plan erstellen dürfen. Apotheker sind hingegen ausgeschlossen und dürfen die Medikationspläne nur bearbeiten. Eine Vergütung dafür ist nicht vorgesehen. Einen Anspruch auf einen Medikationsplan sollen ab Oktober 2016 alle Patienten haben, denen regelmäßig mindestens drei Arzneimittel gleichzeitig verordnet werden. Mittelfristig soll der Medikationsplan auch über die eGK abrufbar sein.
Die Digitalisierung soll auch bei Arztbriefen Anwendung finden: Ärzte, die Arztbriefe künftig sicher elektronisch übermitteln, sollen 2016 und 2017 eine Vergütung von 55 Cent pro Brief erhalten. Krankenhäuser, die Entlassbriefe elektronisch verschicken, bekommen jeweils 1 Euro. Für das Einlesen eines elektronischen Entlassbriefes erhalten Ärzte 50 Cent. Spätestens ab 2018 werden die elektronischen Briefe allerdings nur noch vergütet, wenn für die Übermittlung die Telematikinfrastruktur genutzt wird, das Sichere Netz der Kassenärztlichen Vereinigungen zählt dann nicht mehr.
Um die Nutzung der Telemedizin voranzutreiben, sollen ab April 2017 Telekonsile bei der Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen vergütet werden. Die Selbstverwaltung soll weiterhin prüfen, welche weiteren Leistungen telemedizinisch erbracht und vergütet werden können.
In dem Gesetz soll auch geregelt werden, dass Ärzte ihre Software auf dem aktuellen Stand halten sollen. Auf diese Weise sollen die Ursachen von Retaxationen reduziert werden. Die Arztsoftware soll künftig alle maßgeblichen Informationen auf dem „jeweils aktuellen Stand“ beinhalten. Da explizit auf Preise und Festbeträge verwiesen wird, wäre wie in den Apotheken der zweiwöchige Rhythmus maßgeblich.
Um die verschiedenen Standards, die von IT-Systemen im Gesundheitswesen genutzt werden, transparent zu machen, soll ein Interoperabilitätsverzeichnis eingeführt werden. Auf freiwilliger Basis soll so für mehr Standardisierung gesorgt werden. Das Verzeichnis soll auch ein Informationsportal für telemedizinische Anwendungen enthalten.
Schließlich gibt das Gesetz den mit der Umsetzung beauftragten Organisationen der Selbstverwaltung klare Fristen auf. Halten sich der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) nicht an die Fristen, drohen Haushaltskürzungen.