Gesetzgebung

Anti-Korruptionsgesetz scharf geschaltet

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Berlin -

Jetzt wird es ernst: Das Anti-Korruptionsgesetz wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit am morgigen Samstag in Kraft. Bundespräsident Joachim Gauck hat das Gesetz am 30. Mai unterzeichnet. Apotheken sind nach einer Änderung auf den letzten Metern im Gesetzgebungsverfahren weniger betroffen, als zuvor befürchtet.

Das Strafgesetzbuch (StGB) wird um einen neuen Strafparagraf zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen erweitert. Wer als Heilberufler im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung einen Vorteil dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung oder dem Bezug unmittelbar anwendbarer Arzneimittel einen bestimmten Anbieter im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt, wird mit bis zu drei Jahren Haft bestraft. Dasselbe gilt für die Zuführung von Patienten. In besonders schweren Fällen sind bis zu fünf Jahre Haft möglich.

Der Bundestag hatte das Anti-Korruptionsgesetz am 24. April beschlossen, am 13. Mai hatte das Gesetz den Bundesrat passiert, zustimmungspflichtig war es aber ohnehin nicht. Auslöser für das Gesetzesvorhaben war der Ärztefreispruch im Jahr 2012. Doch die Politik hat sich lange schwer getan mit einer Lösung. Im Januar 2015 hatte das Bundesjustizministerium (BMJV) einen ersten Referentenentwurf vorgelegt, der im folgenden Kabinettsentwurf bereits deutlich überarbeitet wurde. Weitere maßgebliche Änderungen wurden relativ kurzfristig getroffen – nach anhaltender Kritik von Strafrechtsexperten.

Ursprünglich sollten die neuen §§ 299a und 299b im StGB weiter gefasst werden. Insbesondere die Verletzung berufsrechtlicher Pflichten war als weiteres Tatbestandsmerkmal aufgeführt. Dieser Passus war von den geladenen Experten bei einer Anhörung im Rechtsausschuss heftig kritisiert worden. Die Rechtspolitiker von Union und SPD einigten sich schließlich Ende März darauf, diese diese Anknüpfung an das länderspezifische Berufsrecht der Ärzte und Apotheker komplett zu streichen. Laut Begründung des Änderungsantrag wurde damit der „Bedenken im Hinblick auf die Unbestimmtheit und Uneinheitlichkeit bei einem Teil der in Bezug genommenen Berufsordnungen Rechnung getragen werden“.

Auch der Bezug fällt nur noch dann unter das Anti-Korruptionsgesetz, wenn es sich um Arznei-, Heil oder Hilfsmittel sowie Medizinprodukte zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufler handelt. Das betrifft Apotheken ebenfalls nicht, laut Gesetzesbegründung sind Dinge wie Prothesen und Implantate gemeint. Ansonsten zielt das Gesetz nunmehr eher auf die Bestechung im Zusammenhang mit der Verordnung. Apotheker können sich demnach strafbar machen, wenn sie etwa illegale Absprachen über die Zuweisung von Rezepten treffen.

Unlauteres Verhalten beim Bezug und der Abgabe von Arzneimitteln kann auch künftig wettbewerbsrechtlich geahndet werden. Allerdings ist es nicht strafrechtlich relevant. Vor der Änderung hatten insbesondere die OTC-Hersteller Sorge, dass normale Einkaufskonditionen den Staatsanwalt auf den Plan rufen könnten.

Insgesamt sind laut Begründung aber „keine zu strengen Maßstäbe“ anzuwenden, wenn es um die Frage geht, ob der Wettbewerb eingeschränkt wird. Eine Vorteilsgewährung könne schließlich auch mit der Absicht erfolgen, eine dauerhafte Patientenbindung aufzubauen und weitere Markteintritte und damit eine Wettbewerbslage zu verhindern, heißt es.

Im Bereich der ambulanten Krebstherapie oder in der Substitutionstherapie wird eine Unrechtsvereinbarung laut Begründung in der Regel bereits an die Verordnung anknüpfen. „Dabei umfassen Verordnungsentscheidungen alle Tätigkeiten, die mit dem Verordnen in einem engen Zusammenhang stehen, wie beispielsweise die Übersendung der Verordnung an einen anderen Leistungserbringer“, so die Begründung.

Es gibt laut der Begründung auch so etwas wie gute Korruption: „Eine Strafbarkeit entfällt, wenn der Heilberufsangehörige die ihm beim Bezug gewährten Rabatte und sonstigen Vorteile zugunsten des Patienten bzw. des zuständigen Kostenträgers annimmt, um sie an diesen weiterzureichen.“ Derartige Rabatte dienten dem Wettbewerb und seien im Sinne der Kassen und ihrer Versicherten.

Die Straftatbestände können – anders als zunächst vorgesehen – nicht nur auf Antrag verfolgt werden. Die Staatsanwaltschaften können auch von sich aus aktiv werden. Juristisch spricht man von einem Offizialdelikt. Auch diese Änderung war von verschiedenen Seiten gefordert worden. „Neben der Sicherung des fairen Wettbewerbs im Gesundheitswesen soll das Vertrauen der Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen geschützt werden“, heißt es zur Begründung. Letzteres sei ein überindividuelles Rechtsgut von großer Bedeutung.

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