Bundesrat fertigt Apotheker ab Julia Pradel, 18.12.2015 14:08 Uhr
Der Bundesrat hat das E-Health-Gesetz durchgewinkt, der Bundestag die Änderungen der Bundes-Apothekerordnung (BApO)– inklusive der umstrittenen Definition des Apothekerberufs. In den jeweils letzten Sitzungen vor den Weihnachtsferien ging es schnell. Redebedarf gab es keinen mehr.
Beim E-Health-Gesetz gab es schon im Vorfeld weniger Diskussionen. Der Bundestag hatte das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen bereits Anfang Dezember in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Der Bundesrat hätte heute noch Einspruch einlegen können – verzichtete aber erwartungsgemäß darauf.
Mit dem E-Health-Gesetz soll die Digitalisierung im Gesundheitswesen angekurbelt werden. Unter anderem sollen Patienten, die regelmäßig mindestens drei Arzneimittel einnehmen, ab Oktober 2016 Anspruch auf einen Medikationsplan haben. Der soll zunächst in Papierform ausgestellt, künftig aber auch auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert werden. Erstellt werden die Pläne von den Ärzten, die Apotheker müssen auf Wunsch des Patienten Aktualisierungen vornehmen.
Auch die Telemedizin soll mit dem Gesetz gefördert werden. Ärzte sollen künftig Videosprechstunden und die Beurteilung von Röntgenaufnahmen aus der Ferne abrechnen können. Außerdem werden Mediziner verpflichtet, eine Software zu nutzen, die ihnen die Rabattverträge auf aktuellem Stand anzeigt.
Im E-Health-Gesetz wird ein Zeitfenster für für die Einführung der Telematik-Infrastruktur (TI) festgelegt: Bis Mitte 2018 sollen Ärzte und Kliniken flächendeckend an die TI angeschlossen sein. Bis dahin soll auch die erste Online-Anwendung der eGK, das Stammdatenmanagement, eingeführt werden. Ärzte, die sich dann nicht an der Online-Prüfung der Stammdaten beteiligen, müssen mit Sanktionen rechnen. Ärzte, die sich schon vorher um einen elektronischen Heilberufsausweis bemühen und damit online Arztbriefe verschicken, werden hingegen gefördert. Für das Jahr 2017 sollen sie eine Anschubfinanzierung erhalten.
Bis Ende 2018 sollen die Voraussetzungen für die elektronische Patientenakte und ein Patientenfach geschaffen werden, auf das Patienten mit ihrer eGK auch außerhalb der Arztpraxis zugreifen können. Dort sollen sie eigene Daten hinterlegen dürfen, etwa ein Tagebuch über Blutdruckmessungen oder Daten von Fitnessarmbändern. Patienten sollen selbst darüber entscheiden dürfen, welche medizinischen Daten auf der eGK gespeichert werden und wer darauf zugreifen darf.
Schließlich wird die Gematik mit dem E-Health-Gesetz verpflichtet, bis Mitte 2017 ein Interoperabilitätsverzeichnis zu erstellen. Damit soll sichergestellt werden, dass verschiedene IT-Systeme miteinander kommunizieren und sinnvoll Anwendungen in die Fläche getragen werden können. Neue Anwendungen sollen nur noch dann mit Mitteln der Krankenkassen finanziert werden, wenn sie kompatibel sind.
Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie hat der Bundestag gestern Abend in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Insgesamt dauerte das Ganze gerade einmal anderthalb Minuten: Kurz vor neun Uhr waren nur noch 30 Abgeordnete anwesend. Sie stimmten einstimmig für das Gesetz in seiner derzeitigen Form – genauso, wie es der Gesundheitsausschuss des Bundestags am Mittwoch empfohlen hatte.
Der Bundesrat hatte Ende November noch einige Änderungsvorschläge eingebracht, unter anderem zu der Definition des Apothekerberufs. Die zehn Punkte, die aus der EU-Richtlinie übernommen wurden, sollten um drei weitere Arbeitsgebiete ergänzt werden. Apotheker in Behörden und Kommunen, der Industrie und an Universitäten sollten sich besser wiederfinden. „Die Verantwortung des Apothekers als Arzneimittelexperte und freier Heilberufler wird schon länger nicht mehr ausschließlich in der Apotheke wahrgenommen“, hieß es zu Begründung.
Allerdings musste es jetzt schnell gehen. Die EU-Richtlinie ist bereits am 17. Januar 2014 in Kraft getreten und muss bis zum 18. Januar 2016 umgesetzt werden. Daher sprach sich die Bundesregierung gegen weitere Ergänzungen aus. Stattdessen sollte die Richtlinie zunächst 1:1 in nationales Recht umgesetzt werden. Dass die Richtlinie eine ganz andere Zielsetzung hat als die BApO, die nun geändert wird, ist das Bundesgesundheitsministerium (BMG) durchaus anerkannt – genauso wie die Kritik der Apothekerschaft.
Die ABDA hatte gefordert, in die beispielhafte Aufzählung pharmazeutischer Tätigkeiten mehr Punkte und Arbeitsorte aufzugreifen. „Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Anliegen der Apothekerschaft ist insoweit nachvollziehbar“, so eine BMG-Sprecherin. In einem ersten Schritt solle jedoch zunächst die EU-Richtlinie fristgerecht umgesetzt werden.
Mit diesem Argument wurden auch die Kritiker im Gesundheitsausschuss beruhigt. Denn auch dort war die Kritik der Apotheker noch einmal diskutiert worden. Ob sie berechtigt ist, ist noch umstritten. Schließlich werden die pharmazeutischen Tätigkeiten mit dem Begriff „insbesondere“ eingeleitet, also nur beispielhaft umrissen. Mit dem jetzt beschlossenen Gesetz soll es auch eine Lockerung bei der Niederlassung für ausländische Apotheker und Regelungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises geben.