Gebietslose sind zulässig APOTHEKE ADHOC, 27.03.2009 12:56 Uhr
Die Ausschreibung der AOK-Rabattverträge mit einer Aufteilung in lediglich fünf Gebietslose ist zulässig. Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG-NRW) in Essen und wies damit die Beschwerde des Pharmaunternehmens Biomo zurück. Der vor zwei Jahren in der ersten Runde der AOK-Verträge erfolgreiche Generikahersteller hatte schon im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer des Bundes verloren.
Biomo hatte neben der Form der Ausschreibung und des darin enthaltenen Stichtags insbesondere die Größe der Gebietslose kritisiert. Die AOK hatte das Bundesgebiet in fünf Lose unterteilt, pro Los erhält nur ein Hersteller den Zuschlag pro Wirkstoff. Darin sah Biomo eine Benachteiligung mittelständischer Unternehmen.
Diesen Vorwurf ließen die Essener Richter nicht gelten. Dagegen spreche laut Begründung schon der Umstand, dass sich neben dem beschwerdeführenden Unternehmen eine Reihe weiterer Mittelständler - teilweise erfolgreich - an der Ausschreibung beteiligt hätten.
Auch den von der AOK festgesetzten Stichtag des 1. September 2008, bis zu dem die Generika auf dem Markt verfügbar sein mussten, erklärte das LSG für rechtmäßig. Dasselbe gilt für die Regeln über Teilkündigungen und Ersatzbeschaffungen.
Wegen der andauernden Rechtsstreitigkeiten hatte die AOK den Starttermin für die Rabattverträge bereits mehrfach verschieben müssen. Derzeit ist der 1. Juni für das Inkrafttreten der Verträge anvisiert. Insgesamt hatte die AOK 64 Wirkstoffe ausgeschrieben.