Erstattungsausschluss

G-BA will Klarheit bei Homöopathie

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Nach einem verlorenen Rechtsstreit um den Ausschluss eines homöopathischen Antitussivums aus dem GKV-Leistungskatalog will der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nun rechtliche Klarheit. Das Gremium aus Ärzte- und Kassenvertretern hat Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) eingelegt. Nun soll das Bundessozialgericht entscheiden.

Im Konkreten geht es um die Frage, ob die Kassen das homöopathische Hustenmittel Monapax von Cassella-med bezahlen müssen. Laut LSG ist das Präparat nicht vom Erstattungsausschluss betroffen; der G-BA hatte das homöopathische Mittel wie andere fixe Hustenmittel-Kombinationen behandelt.

Neben der Entscheidung in der Sache erwartet der G-BA ein Grundsatzurteil des BSG: „Wir erhoffen uns insgesamt eine Klärung der Frage, wie die Bewertung von antroposophischen und homöopathischen Arzneimitteln vonstatten zu gehen hat“ sagte ein G-BA-Sprecher gegenüber APOTHEKE ADHOC. Das LSG hatte darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen deren besonderer Wirkungsweise Rechnung zu trage sei.

Wie dies in der Praxis umgesetzt werden soll, will der G-BA nun von den BSG-Richtern wissen. „Homöopathische Mittel können sich nicht generell einer Bewertung entziehen, nur weil sie homöopathisch sind“, so der Sprecher. Die unterschiedliche Behandlung sei den allopathischen Mitteln gegenüber nicht gerecht. „Wir brauchen eine faire, vergleichbare Bewertung und setzen deshalb auf eine saubere, juristisch belastbare Entscheidung“, so der Sprecher.

Gegen den Vorwurf, der G-BA wolle Homöopathika generell aus dem Leistungskatalog streichen, wehrt sich das Gremium. „Der G-BA hat nichts gegen homöopathische Arzneimittel, wir fordern lediglich vergleichbare Standards.“

Die Revision beim BSG wurde bereits zugelassen. Der Verhandlungstermin steht allerdings noch nicht fest.

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