Diabetestherapie

G-BA soll Insulinkosten neu prüfen Désirée Kietzmann, 26.05.2010 12:43 Uhr

Berlin - 

Lang wirksame Insulinanaloga können vorerst weiterhin zur Behandlung von Typ-2-Diabetikern zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) eine ergänzende Stellungnahme zum geplanten Ausschluss der Präparate aus dem Leistungskatalog gefordert.

Der G-BA hatte Mitte März beschlossen, dass die Kassen die Insuline Glargin (Lantus, Sanofi-Aventis) und Insulin Detemir (Levemir, Novo Nordisk) nur noch dann erstatten müssen, wenn sie nicht teurer sind als Humaninsulin. Zuvor hatte das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) den lang wirkenden Insulinanaloga keine Vorteile im Vergleich zur Behandlung mit Humaninsulin bescheinigt.

Das BMG bittet den G-BA nun um eine erneute Bewertung der Wirtschaftlichkeit lang wirksamer Insulinanaloga. Das Ministerium hebt dabei auf die Kosten ab, die der Kasse tatsächlich für die Therapie eines Typ-2-Diabetikers entstehen und weist den G-BA darauf hin, dass hierbei nicht nur der Apothekenverkaufspreis unter Abzug eventueller Industrierabatte anzusetzen ist. Vielmehr seien auch „Unterschiede bei der notwendigen Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung oder bei der Verordnung sonstiger Leistungen“ bei der Berechnung zu berücksichtigen.

Das BMG schließt sich damit weitestgehend der Argumentation an, die der Pharmakonzern Sanofi-Aventis bei seinen Mehrwertverträgen zu Lantus zu Grunde legt. Der Konzern ist der Überzeugung, dass eine Therapie mit dem langwirksamen Insulinanalogon trotz des höheren Preises insgesamt nicht teurer ist als eine Behandlung mit herkömmlichem Insulin. Mit mehr als 100 Krankenkassen hat der Hersteller eigenen Angaben zufolge schon entsprechende Verträge geschlossen. Der AOK Bundesverband zweifelt dagegen bislang an der Aussagekraft der von Sanofi vorgelegten Studien.

Wann der G-BA die vom BMG geforderte Bewertung vorlegen wird, konnte ein G-BA-Sprecher auf Nachfrage nicht sagen. Das BMG habe keine Frist gesetzt. Nach Eingang der Stellungnahme hat das BMG allerdings noch die Möglichkeit, den Beschluss zu beanstanden.

Von seinem Vetorecht hatte das Ministerium schon einmal bei dem geplanten Ausschluss kurzwirksamer Insulinanaloga bei Typ-1-Diabetikern Gebrauch gemacht. Damals ordnete das BMG an, dass die Präparate für minderjährige Patienten weiterhin erstattet werden.