Coronabedingt konnte einige Heilmittelverordnungen auch online mittels Telemedizin eingelöst werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat nun eine Änderung der Heilmittel-Richtlinie auf den Weg gebracht. Auch nach dem 31. Dezember können Patient:innen ihre Therapie mittels Videochat wahrnehmen.
Nicht immer ist das persönliche Erscheinen zur Umsetzung einer Heilmittelbehandlungen notwendig. Bei bestimmten Stimm-, Sprech- und Sprachtherapien kann eine Videobehandlung beispielsweise ebenfalls gute Ergebnisse erzielen. Während der Pandemie wurde die telemedizinische Betreuung bei speziellen Heilmittelverordnungen genehmigt, um unnötige Therapeut-Patienten-Kontakte zu verhindern.
„Ging es in der Corona-Pandemie darum, dank der Technik Therapien anzubieten, zugleich aber persönliche Kontakte und damit auch ein Infektionsrisiko zu begrenzen, gehen wir jetzt weiter. Heute hat der Gemeinsame Bundesausschuss in den Heilmittel-Richtlinien die Voraussetzungen für eine dauerhafte telemedizinische Regelung beschlossen. Gerade im ländlichen Raum kann die Videobehandlung dazu beitragen, lange Fahrtwege einzusparen“, erklärt Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen.
Sprechen keine medizinischen Gründe gegen eine telemedizinische Versorgung, so sollten Therapeut:in und Patient:in gemeinsam über die freiwillige Möglichkeit der telemedizinischen Betreuung entscheiden. Ein Wechsel ist Präsenz muss jederzeit möglich bleiben.
Aktuell können neben den logopädischen Behandlungen auch Ergotherapien und bestimmte Physiotherapien bis Jahresende als Videobehandlung erfolgen. Sobald die Beschlüsse zur Änderung der Heilmittel-Richtlinien in Kraft getreten sind, können Patient:innen dauerhaft von der Online-Therapie profitieren. Der GKV-Spitzenverband soll zunächst entsprechende bundeseinheitliche Verträge mit den Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer schließen.
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