Wer eine Krankschreibung braucht, muss künftig nicht mehr den Arzt aufsuchen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die bislang nur als Corona-Sonderregelung erlaubte AU-Bescheinigung per Videosprechstunde in die Regelversorgung überführt.
Noch bis Ende Mai gelten außerdem die Corona-Sonderregeln für die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten; diese wären eigentlich Ende März ausgelaufen. Der G-BA hält diesen Schritt trotz der geplanten bundesweiten Lockerung der Infektionsschutzmaßnahmen durch den Gesetzgeber für sachgerecht: Arztpraxen seien kein „normaler“ Ort im öffentlichen Leben. Hier träfen vielmehr Menschen mit verschiedenen medizinischen Problemen aufeinander und blieben eine gewisse Zeit zusammen. „Um ein mögliches Infektionsrisiko in Arztpraxen nach wie vor kleinzuhalten, sollen Versicherte eine Krankschreibung (Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit) bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege weiterhin telefonisch erhalten können. Die Sonderregelung hilft, Kontakte in Arztpraxen zu vermeiden und schützt damit Patientinnen und Patienten wie auch die dortigen Mitarbeitenden.“
Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können damit weiterhin telefonisch für bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.
Ebenfalls bis Ende Mai gelten Lockerungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln, etwa zu Packungsgrößen im Entlassmanagement. Bei anderen Corona-Sonderregelungen aus dem Bereich der Veranlassten Leistungen hat der G-BA entschieden, ab 1. April zu den regulären Richtlinienregelungen zurückzukehren: Es gebe derzeit bei den betroffenen Sonder-Regelungen keine Hinweise darauf, dass das Auslaufen der Regelungen zu coronabedingten, bundesweiten Beeinträchtigungen der medizinischen Versorgung führe.
Sollte jedoch in einzelnen Regionen die notwendige medizinische Versorgung durch die Corona-Pandemie so gefährdet sein, dass die regulär geltenden Richtlinien nicht sinnvoll greifen, werde man rasch reagieren und die Ausnahmeregelungen im notwendigen Umfang räumlich begrenzt und zeitlich befristet für anwendbar erklären. Ein solcher Beschluss zu regional begrenzten Ausnahmeregelungen könne beispielsweise auf Wunsch der betroffenen Gebietskörperschaft gefasst werden. Basis ist ein spezielles beschleunigtes Verfahren und ein sogenannter Grundlagenbeschluss des G-BA vom September 2020.
Nicht nur die Krankschreibung per Videosprechstunde ist künftig als Regelleistung erlaubt, sondern auch die Videotherapie bei Heilmitteln. Die Vorlagefrist für Verordnungen der häuslichen Krankenpflege wurde auf vier Tage verlängert.
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