Freihandelsabkommen

CETA respektiert Apothekensystem

, Uhr
Berlin -

Das zwischen der EU und der kanadischen Regierung ausgehandelte Freihandelsabkommen CETA hat keine Auswirkungen auf den deutschen Apothekensektor. Der abschließende Vertragstext garantiert den Bestand der nationalen Apothekensysteme. Damit sind auch von der ABDA geäußerte Besorgnisse über Eingriffe offenbar vom Tisch. Für Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) ist CETA jetzt sogar das Vorbild für das umstrittene TTIP-Abkommen mit den USA: „Drunter geht nix“, sagte Gabriel in Berlin.

CETA sei eine „exzellente Messlatte“ für das angestrebte TTIP-Freihandelsabkommen mit den USA, so Gabriel. Er könne sich nicht vorstellen, dass es ein TTIP-Abkommen „ohne die CETA-Strukturen“ geben könne, sagte Gabriel anlässlich des Besuchs der kanadischen Handelsministerin Chrystia Freeland in Berlin. Freeland kündigte an, dass ihre Regierung das „Comprehensive Economic and Trade Agreement“ noch in diesem Jahr unterzeichnen will. Die Ratifizierung solle im Laufe des nächsten Jahres erfolgen, sagte die Ministerin in der vergangenen Woche in einem Gespräch mit den Mitgliedern des Ausschusses für Wirtschaft und Energie.

Mit Bezug zu den nationalen Gesundheitssystemen lässt CETA im Abschnitt „Retail sales of pharmaceutical, medical and orthopaedic goods“ die nationalen Apothekensysteme unangetastet. Es garantiert für Deutschland das Fremd- und Mehrbesitzverbot ebenso wie den Apothekenvorbehalt für Arzneimittel. Ausdrücklich erkennt das CETA-Abkommen die deutsche Beschränkung des Besitzes auf eine Haupt- und drei Filialapotheken an.

Nur „natürlichen Personen“ ist laut CETA-Abkommen in Deutschland die Abgabe von Arzneimittel und Medizinprodukten an Patienten erlaubt. Von Investoren betriebene Apothekenketten sind damit ausgeschlossen. Apotheken dürften nur von Inländern gegründet werden; Voraussetzung sei zudem eine Ausbildung zum Apotheker. Nur Pharmazeuten könnten danach eine Apotheke eröffnen.

Ins CETA-Abkommen übernommen wurde die geltende Regelung, dass Apotheker, denen die Approbation nicht in Deutschland erteilt wurde, eine Apothekenbetriebserlaubnis nur für solche Apotheken erhalten, die seit mindestens drei Jahren betrieben werden.

Aus Sorge um eine Lockerung der deutschen Regelungen hatten im vergangenen Sommer Apotheker, Ärzte und Zahnärzte die Politik aufgefordert, Gesundheitsdienstleistungen aus dem Anwendungsbereich von TTIP und CETA auszuschließen. In einer gemeinsamen Erklärung schrieben ABDA, Bundesärzte- und -zahnärztekammer (BÄK, BZÄK) sowie Kassenärztliche und -zahnärztliche Bundesvereinigung (KBV, KZBV) an die Bundesregierung, Kapitalinteressen dürften medizinische Entscheidungen nicht beeinflussen. In Deutschland existiere ein weitgehend selbstverwaltetes, am Gemeinwohl orientiertes Gesundheitswesen. Im Gegensatz dazu sei die Versorgungslandschaft in den USA und Kanada stark marktwirtschaftlich geprägt und weise deutlich weniger solidarische Elemente auf.

Etablierte Schutzmechanismen dürften durch die Freihandelsabkommen nicht aufgebrochen werden, um „rein gewinnorientierten Unternehmen Profitmöglichkeiten durch das Betreiben von (Zahn)Arztpraxen, Apotheken und MVZ zu eröffnen“. Aus Sicht der Apotheker und Ärzte würde das bisherige Niveau der Patientenversorgung in Deutschland durch eine noch stärkere Ökonomisierung „nachhaltig“ gefährdet. Außerdem führe eine Liberalisierung zu einer Abhängigkeit von konjunkturellen Entwicklungen. Jeder Patient müsse auch künftig flächendeckend und wohnortnah versorgt werden.

Wert legten die Heilberufler auf den Erhalt der geltenden Vorschriften für den Zugang zu den Heilberufen und zur Berufsausübung. Auch die liberalen Patentgesetze aus den USA dürften in Europa keinen Einzug halten, da ansonsten Behandlungsmöglichkeiten blockiert werden könnten.

Außerdem fürchten die Heilberufler, dass TTIP und CETA zu parallelen Entscheidungsstrukturen führen könnten: Internationale industriegetragene Normungs- und Regulierungsgremien könnten die den Mitgliedstaaten vorbehaltene Gestaltung der Gesundheitssysteme aushebeln.

„Große Vorbehalte“ gegen CETA meldete nach wie vor die Fraktion Die Linke an. Man habe nichts gegen den Handel mit Kanada, der auch ohne Abkommen schon sehr intensiv sei, so ein Sprecher. Ein Dorn im Auge ist der Fraktion aber die das neue Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren zur Klärung von Streitfragen bei Investitionen kanadischer Firmen in der EU. Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bemängelt die Regelungen zum Investitionsschutz mit der Verankerung des Schiedsgerichts, weil es keine dabei keine richterliche Unabhängigkeit gebe.

In einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung will die Fraktion Die Linke beispielsweise wissen, welche Konsequenzen das CETA-Abkommen im Bereich der Pflege- und Altenheime haben kann. „Kann die Bundesregierung ausschließen, dass eine mögliche zukünftige Mindestpersonalbemessung im Bereich Pflege, wie sie von Gewerkschaftsseite gefordert wird, Klagemöglichkeiten für kanadische Investoren eröffnet?“

Das CETA-Abkommen zwischen der EU und Kanada soll nach Angaben der Bundesregierung Zölle weitgehend abschaffen und den Zugang zum kanadischen Markt für europäische Unternehmen verbessern. Kanada ein wichtiger Partner für Europa - und umgekehrt. Die EU ist nach den USA Kanadas zweitwichtigster Handelspartner: Rund 9,5 Prozent des kanadischen Außenhandels entfällt auf die 28 EU-Mitgliedstaaten. Mehr als 99 Prozent der Zölle zwischen den beiden Volkswirtschaften werden mit dem geplanten Handelsabkommen CETA abgebaut.

Zwingende Vorschriften des Arbeitsrechts, das Streikrecht und auch der Mindestlohn werden durch CETA nicht infrage gestellt. Das folgt aus der „Arbeitsmarktklausel“, die von der EU in alle Handelsabkommen aufgenommen wird. Diese versichert, dass alle Anforderungen in Gesetzen und Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zum Arbeits- und Sozialschutz in Kraft bleiben und angewendet werden - einschließlich der Regelungen zum Mindestlohn und zu Tarifverträgen.

Deutschland hat nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) im Bereich der Daseinsvorsorge (Abfall- und Abwasserentsorgung oder öffentlicher Nahverkehr), und in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Sozialdienstleistungen, und Wasserversorgung breite Sonderregeln eingebracht, um die Spielräume zur Organisation solcher Leistungen auch für die Zukunft zu wahren. CETA verpflichtet laut BMWi nicht zur Privatisierung der Daseinsvorsorge.

Die CETA-Verhandlungen wurden bereits im August 2014 abgeschlossen. Die durch die EU-Kommission und Kanada durchgeführte mehrmonatige Rechtsförmlichkeitsprüfung wurde aber erst Ende Februar 2016 abgeschlossen. Danach wurde der finale Abkommenstext durch die EU-Kommission in englischer Sprache veröffentlicht.

Nach Abschluss der Übersetzung des endgültigen Abkommenstextes in alle EU-Amtssprachen wird die Kommission den Entwurf gleichzeitig an das Europäische Parlament (EP) und den EU-Rat übermitteln. Die vorläufige Anwendung könnte im Falle von CETA in der ersten Jahreshälfte 2017 wirksam werden. Die nationalen Ratifizierungsverfahren werden erst nach Zustimmung des EU-Parlaments eingeleitet.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Neuere Artikel zum Thema
Mehr zum Thema
Verzögerungen wegen „KOB light“?
ePA: Die Angst vor Abmahnungen
Mehr aus Ressort
Podcast NUR MAL SO ZUM WISSEN
Apotheken in der Warteschleife
294 Euro für alle – mit Ausnahmen
Berlin: Eine Stelle für den Kammerbeitrag
Ersatzkassen-Rabattverträge
Antibiotika: 9 von 14 kommen aus Europa

APOTHEKE ADHOC Debatte