AOK-Rabattverträge

Flickenteppich bei Zuzahlungen

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Bei den neuen AOK-Rabattverträgen gelten je nach Bundesland unterschiedliche Zuzahlungsbefreiungen. „Eine bundesweit einheitliche Zuzahlungsbefreiung wird es nicht geben“, bestätigte ein AOK Sprecher gegenüber APOTHEKE ADHOC. Das heißt im Klartext: Einige AOK-Versicherte müssen für ein bestimmtes Medikament zuzahlen, andere für das identische Produkt nicht.

Beispiel Metoprolol: In drei Losgebieten hat der Hersteller Betapharm den Zuschlag erhalten. Über die Zuzahlung kann jede Landes-AOK selbst entscheiden: AOK-Versicherte aus Bayern erhalten den Blutdrucksenker künftig ohne Zuzahlung. Patienten in Hessen und Brandenburg müssen in der Apotheke ihr Portemonnaie zücken. Gleiches Bild bei Metformin: AOK-Patienten bekommen das Antidiabetikum bundesweit von der Firma Axcount - in Bayern ohne, in Hessen und Brandenburg mit Zuzahlung.

Die Kassen können Rabattarzneimittel zur Hälfte oder komplett von der gesetzlichen Zuzahlung befreien. So wird die AOK Bayern die Zuzahlung bei allen Rabattarzneimitteln erlassen, in Baden-Württemberg sind jene AOK-Versicherte befreit, die am Hausarztmodell teilnehmen. In Niedersachsen gibt es keine generelle Befreiung; existiert jedoch eine Alternative ohne Zuzahlung, ist auch das Rabattarzneimittel befreit.

In Hessen müssen AOK-Patienten entsprechend der gesetzlichen Vorgaben nur dann nicht zuzahlen, wenn der Preis des rabattierten Arzneimittels 30 Prozent unter dem Festbetrag liegt. „Die wirtschaftliche Situation der Kassen ist halt unterschiedlich. Die Alternative wären Zusatzbeiträge, und das wollen die Kassen unbedingt vermeiden“, so der AOK-Sprecher.

Allerdings sollen Patienten, die zuvor ein zuzahlungsfreies Medikament erhalten haben, auch nach einer Umstellung auf ein Rabattarzneimittel nicht draufzahlen: „In solchen Fällen ist vorgesehen, dass die AOK eine Befreiung aussprechen wird“, sagte der Sprecher. Die neuen AOK-Rabattverträge über 63 Wirkstoffe sind am 1. Juni in Kraft getreten und gelten für zwei Jahre.

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