Fiebersaft-Retaxationen werden nicht zurückgenommen Nadine Tröbitscher, 07.07.2023 13:57 Uhr
„Lauterbach lässt die Apotheken auf den Retaxationen sitzen“, so Kathrin Vogler, Gesundheitsexperten der Fraktion Die Linke. Denn auch wenn mit dem Engpassgesetz (ALBVVG) die Dosierung fehlen darf, gilt dies nicht rückwirkend, wie das Bundesgesundheitsministerium (BMG ihr mitgeteilt hat.
Als Fiebersäfte nicht lieferbar oder knapp waren, sind die Apotheken eingesprungen und haben Rezepturarzneimittel hergestellt – auch wenn Fertigarzneimittel verordnet waren. In diesem Jahr kam die Quittung per Nullretax, wenn die Dosierung fehlte, denn die ist bei Rezepturarzneimitteln Pflicht – und zwar auch, wenn diese nicht verschreibungspflichtig sind.
„Dieses Engagement wird den Apotheker:innen nicht gedankt“, so Vogler, die im BMG nachgefragt hatte, ob Ressortchef Karl Lauterbach vor dem Hintergrund des gerade beschlossenen ALBVVG, das künftig Retaxationen unter anderem bei fehlender Dosierangabe ausschließt, hier aktiv werden wird.
„Die Antwort aus dem Ministerium war so frustrierend wie erwartbar: Es sei noch offen, wann das Gesetz in Kraft tritt und wenn, sei eine rückwirkende Aufhebung der Retaxationen nicht vorgesehen“, so Vogler. „Das ist ein Affront gegen alle Apotheker:innen, die zuletzt im Winter mit viel Engagement versucht haben, die Auswirkungen der Lieferengpässe auf die Versorgung der Kinder zu abzumildern.“
Die profitorientierte Pharmaindustrie bedrohe mit ihren fragilen Lieferketten die Arzneimittelversorgung, die Krankenkassen verweigerten den helfenden Apotheken die Bezahlung und der verantwortliche Minister bestreite die Zuständigkeit. „Mehr Ignoranz geht kaum.“
Vogler hatte gefragt, wie und wann Lauterbach darauf reagieren werde, dass die Krankenkassen derzeit „immer häufiger Null-Retaxationen an die Apotheken verschicken, die sich auf die Ausgabe der von den Apothekerinnen und Apothekern im letzten Herbst/Winter aufgrund akuter Lieferengpässe mit großem organisatorischen und zeitlichen Aufwand selbst hergestellten Fiebersäfte bzw. -zäpfchen beziehen und mit Formfehlern (z.B. fehlende Dosierangaben) begründet werden“.
Die Antwort: Das ALBVVG enthalte unter anderem Regelungen zur Retaxation – diese seien ausgeschlossen, wenn die Dosierangabe auf der Verordnung fehle. „Wenn der Bundesrat das Gesetz passieren lässt, schließt sich die Ausfertigung des Gesetzes und die Verkündung im Bundesgesetzblatt an. Eine Rückwirkung dieser Regelung ist nicht vorgesehen.“