Der FFP2-Beschluss des Landgerichts Düsseldorf hat viele Apotheken verunsichert, die ihren Kunden bislang die Eigenbeteiligung bei der Abgabe der kostenlosen Schutzmasken erlassen haben. Auch in der rechtlichen Bewertung gehen die Meinungen auseinander.
Das LG hat die Werbung von easy-Apotheke verboten, wonach die 2 Euro Eigenanteil erlassen wurden. Dieser diene dazu, die gleichmäßige und ordnungsgemäße Verteilung der Masken zu gewährleisten. Da es laut Beschluss bei der Schutzmaskenverordnung eine Marktverhaltensregel handelt, können Verstöße geahndet werden. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, Rechtsanwältin Christiane Köber hat den Fall gegenüber APOTHEKE ADHOC näher erklärt.
Während Steuerberater und Rechtsanwalt Dr. Bernhard Bellinger zu dem Schluss kommt, dass die Entscheidung des Gerichts in zweiter Instanz nicht halten wird, findet sein Kollege Dr. Johannes Kevekordes den Beschluss zumindest im Ergebnis für mindestens vertretbar. „Mit dem Verzicht auf die Eigenbeteiligung handeln die betreffen Apotheker im Wettbewerb und stellt sich für mich die Regelung der Abrechnung der Eigenbeteiligung in § 6 Schutzmaskenverordnung mindestens als indirekt marktregelnde Vorschrift dar.“
Kevekordes stimmt mit Bellinger überein, dass die Arzneimittelpreisbindung bei den FFP2-Masken hier nicht greift. Andererseits lasse sich aus der Verordnung jedoch ableiten, dass die Apotheker angeben muss, ob und welche Eigenbeteiligungen er in Summe vereinnahmt hat. „Insoweit steckt der Apotheker in einer Zwickmühle: Möchte er seine Geschäftsstrategie umsetzen, auf die Eigenbeteiligung des Apothekenkunden zu verzichten, kann der Apotheker es sich nicht leisten anzugeben, dass er keine Eigenbeteiligung vereinnahmt hat. Dann würde er den Rubikon zum strafbaren Betrug überschreiten. Umgekehrt ist es aber auch ersichtlich wahrheitswidrig, im Rahmen der Abrechnung nach § 6 Schutzmaskenverordnung die Vereinnahmung der Eigenbeteiligung von 2 € je Schutzmaskenpackung anzugeben, obwohl der Apotheker diese zielgerichtet nicht vereinnahmt hat“, so Kevekordes.
Insofern liegt aus Sicht des Rechtsanwalts der Vorwurf der Unlauterkeit nahe, wenn der Apotheker auf eine Eigenbeteiligung verzichtet und dann anschließend angibt, er habe sie angeblich vereinnahmt. Es bleibe jetzt abzuwarten, was das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) in zweiter Instanz zu der Sache sagt.
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