Apotheken müssen Scheine aufbewahren

FFP2-Coupons: BMG prüft die Abrechnung

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Berlin -

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) behält sich eine Kontrolle der Abrechnung der FFP2-Berechtigungsscheine vor. Nach Abschluss der Verteilaktion werde man über eine weitere Prüfung in den Apotheken und Rechenzentren entscheiden, teilte ein Ministeriumssprecher gegenüber APOTHEKE ADHOC mit.

Die FFP2-Coupons verbleiben in den Apotheken, die Inhaber:innen rechnen nur über NNF-Vordruck ab. Die Rechenzentren erstellen monatlich eine Sammelrechnung und leiten diese an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) weiter. Das Geld für die Masken wird dann aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vorfinanziert und aus Bundesmitteln erstattet.

„Daher wurde mit den Regelungen zur Aufbewahrung der rechnungsbegründenden Unterlagen in Apotheken und Rechenzentren die Voraussetzung für eine Prüfung geschaffen, ob die Anforderung von Finanzmitteln für die Abrechnung der Schutzmasken den rechtlichen Vorgaben entspricht und ob eine rechtmäßige Verwendung der Mittel erfolgt ist“, so der BMG-Sprecher.

Vier Jahre lang – bis zum 31.12.2024 – müssen die Apotheker:innen die abgerechneten Coupons aufbewahren – und können laut BMG später kontrolliert werden: „Die rechtmäßige Verwendung wird nach Abschluss aller Abrechnungs- und Zahlungsverfahren zu bewerten sein; anschließend ist gegebenenfalls über eine weitere Prüfung der aufbewahrten rechnungsbegründenden Unterlagen in Apotheken und Rechenzentren zu entscheiden“, so der Sprecher.

Eine erste Kontrolle findet auch bei der Abrechnung bereits beim Bundesamt statt. „Das BAS prüft die Sammelrechnungen auf Plausibilität“, teilte eine Sprecherin der Behörde auf Nachfrage mit. Das BAS begleiche die Sammelrechnungen der Rechenzentren einmal im Monat zu einem mit dem Rechenzentrum abgestimmten Termin. Die Rechenzentren müssen die Sammelrechnungen laut BAS spätestens am dritten Arbeitstag vor dem Auszahlungstermin postalisch und in elektronischer Form übermitteln.

Weil die Apotheken die Belege auch handschriftlich ausfüllen können, haben auch die Rechenzentren ein Auge darauf, ob die Zahl der abgegebenen Masken einigermaßen zum normalen Abrechnungsvolumen passt. Aktuell haben die Rechenzentren vor allem damit zu tun, dass sich der Prozess in den Apotheken noch nicht eingespielt hat.

Einige Fehler, die in der Praxis schon aufgetaucht sind:

  • Die Apotheke reicht mehrere Belege für Januar ein.
    Das ist nur zulässig, wenn der erste Beleg „voll“ ist. Maximal 9999 Maskensets können mit einem Beleg abgerechnet werden. Erst ab dem 10.000. eingelösten Coupon über 6 Masken darf die zweite Apotheke einen zweiten Beleg bedrucken. Was nicht geht: Mitte des Monats die ersten 100 Sets abzugeben und den Rest später zu melden.
  • Die Apotheke bedruckt ein Muster-16-Rezept.
    Für die Abrechnung darf ausschließlich der NNF-Beleg genutzt werden, mit dem ansonsten mit dem Nacht- und Notdienstfonds abgerechnet wird. Wie das Dokument auszufüllen ist, ist hier beschrieben.
  • Der NNF-Beleg ist nicht unterschrieben.
    Es handelt sich um ein Dokument, das nur mit Unterschrift der Apothekerin oder des Apothekers gegenüber dem BAS abgerechnet werden kann.
  • Die Coupons selbst werden ans Rechenzentrum geschickt.
    Die Apotheke muss die Berechtigungsscheine selbst aufbewahren. Die Rechenzentren schicken eingereichte Coupons zurück.
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