Veröffentlichung im Bundesanzeiger

FFP2-Ausgabe: Verordnung tritt rückwirkend in Kraft

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Berlin -

Auch ohne Veröffentlichung in der heutigen Ausgabe des Bundesanzeigers kann die Abgabe der FFP2-Masken in den Apotheken morgen früh starten. Nach Angaben eines Sprechers des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) soll die FFP2-Maskenverordnung morgen im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Da dies nicht vor 15 Uhr zu erwarten ist, tritt sie damit rückwirkend in Kraft. Kurzfristig hatte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn noch eine überarbeitete zweite Fassung mit Änderungen vorgelegt.

Mit der Verordnung sollen bis März rund 400 Millionen Schutzmasken durch die Apotheken an etwa 27 Millionen Risikopatienten verteilt werden. In der ersten Phase erhalten die Berechtigten jeweils drei kostenlose Masken aus den Apotheken. Im neuen Entwurf wird dieser Zeitraum bis zum 6. Januar verlängert. Bis dahin sollen die Apotheken die Masken gegen Vorlage eines Personalausweises oder einer Eigenerklärung abgeben.

Berechtigt sind alle Personen ab 60 Jahren. Das soll durch die Vorlage eines Personalausweises belegt werden. Personen mit Vorerkrankungen sollen ihren Anspruch mit einer „Eigenerklärung“ auf einem „Formblatt der Apotheke“ dokumentieren. Das ist eine „Kann-Regelung“.

Wörtlich heißt es, die Abgabe erfolge, „sofern die anspruchsberechtigte Person das Vorliegen der Erkrankung oder des Risikofaktors durch eine Eigenauskunft nachvollziehbar darlegt; dies kann auch durch eine in der Apotheke zu unterzeichnende Eigenerklärung auf einem Formblatt der Apotheke erfolgen“.

Personen, die nicht selbst in die Apotheke gehen können, dürfen Angehörige und andere Personen mit einer Vollmacht ausstatten, um die Masken abzuholen: „Um vulnerablen Personen die Abholung der Schutzmasken zu erleichtern, kann die Abgabe der Schutzmasken auch gegen Vorlage einer von der anspruchsberechtigten Person erteilten Vollmacht erfolgen, wenn die anspruchsberechtigte Person entweder der Apotheke bekannt ist oder zusätzlich zur Vollmacht der Personalausweis der anspruchsberechtigten Person vorgelegt wird“, so die Verordnung.

Sofern keine Packungseinheit mit der erforderlichen Anzahl an Schutzmasken verfügbar ist, ist die Apotheke zur Neuverpackung berechtigt. „Die Schutzwirkung der Schutzmasken darf dabei nicht beeinträchtigt werden. Bei jeder Abgabe von Schutzmasken ist eine Anleitung des Herstellers der Schutzmaske beizufügen.“ Bei der Abgabe von Schutzmasken, die nach der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung von der zuständigen Überwachungsbehörde als verkehrsfähig eingestuft wurden, ist den Kunden auf Verlangen die Bestätigung auszuhändigen.

Ab Januar dürfen Apotheken die Masken nur noch abgeben, wenn der Kunde einen entsprechenden Coupon vorweisen kann. Die Krankenkassen sollen ihren Versicherten fälschungssichere Bescheinigungen ausstellen. Dann gibt es zweimal sechs Masken – die erste Tranche im Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar, die zweite im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. April. Auch Versandapotheken aus dem Ausland dürfen diese Coupons einlösen und die Masken abrechnen.

Die Versicherten müssen jeweils eine Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro leisten. Dies soll laut Verordnung zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Berechtigung zum Bezug von Schutzmasken beitragen. Die Eigenbeteiligung stellt keine Zuzahlung dar und ist auf die Belastungsgrenze nicht anzurechnen.

Die Abrechnung erfolgt über das jeweilige Rechenzentrum – ohne Angaben zur jeweiligen Person. Vielmehr erstellen die Apotheken einen Sammelbeleg, aus dem sich die Gesamtanzahl der abgegebenen Masken, die Höhe der eingenommenen Eigenbeteiligung und der geltend gemachte Erstattungsbetrag ergibt. Der eingelöste Gutschein muss mit dem Apothekenstempel und der Unterschrift der abgebenden Person versehen und bis Ende 2024 aufbewahrt werden.

Für die Maskenabgabe bis zum 6. Januar erhält der Deutsche Apothekerverband (DAV) einen Pauschalbetrag von 491 Millionen Euro. Verteilt wird das Geld nach den im dritten Quartal abgegebenen Rx-Packungen. In der überarbeiteten Verordnung wird klargestellt, dass diese Summe nur an inländische Apotheker verteilt wird: „Anspruchsberechtigte Apotheken im Sinne dieses Absatzes sind alle inländischen öffentlichen Apotheken inklusive Filialapotheken, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2020 nicht dauerhaft geschlossen waren und eine Geschäftstätigkeit wahrgenommen haben oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2020 neueröffnet werden und dem DAV zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszahlungsbescheids bekannt waren“, so die Verordnung.

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