Urteil

Fettabsaugung als Kassenleistung

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Zu viel Fettgewebe an den Oberschenkeln und Oberarmen kann krankhaft sein. Schreitet eine solche Krankheit fort, muss die Krankenkasse die Fettabsaugung bezahlen, entschied das Sozialgericht Chemnitz. Das gelte zumindest dann, wenn konservative Behandlungsmaßnahmen nicht mehr helfen, teilt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.

Der Fall: Eine junge Frau litt an krankhaft vermehrtem Fettgewebe an den Oberschenkeln und Oberarmen. Die Krankenkasse empfahl die Behandlung durch Lymphdrainagen und das Tragen von Kompressionsstrümpfen. Die Kosten für Fettabsaugungen wollte die Kasse nicht übernehmen. Die Begründung: Es liege keine krankhafte Störung vor.

Ein Gutachter stellte fest, dass bei der Frau eine Krankheit vorliege. Sie leide an Orangenhaut an den Armen und an Matratzenhaut an den Oberschenkeln. Der Zustand verschlechtere sich.

Das Gericht folgte der Einschätzung des Gutachters. Zum einen habe die konservative Behandlungsmethode nicht gewirkt, zum anderen habe der Medizinische Dienst der Krankenkasse selbst erläutert, dass die Ursachen dieser Krankheit nicht genau bekannt seien. Demzufolge gebe es auch keine allein wirksame Therapie. Das Krankheitsbild lasse sich aber durch Fettabsaugung behandeln. Daher müsse die Kasse die Behandlung zahlen.

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