Die EU-Kommission hat im Januar entschieden, Lebensmittel und andere Produkte, die Cannabidiol (CBD) enthalten, unter die Novel-Food-Verordnung fallen zu lassen: Damit gelten solche Produkte als zulassungspflichtig. Die FDP-Fraktion übte Kritik an der Entscheidung und forderte eine Stellungnahme der Bundesregierung.
Produkte aus Hanf – die immer schon CBD enthielten – waren in Europa seit Jahrhunderten frei verkäuflich. Trotzdem entschied man, dass es sich bei dem Bestandteil CBD um ein „Novel Food“ – ein sogenanntes „neuartiges Lebensmittel“ – handelt: Die Folgen seien Razzien von Betrieben, die CBD-haltige Produkte vertreiben, und damit einhergehende wirtschaftliche Schäden für solche Unternehmen, kritisierte die FDP in einem Schreiben an die Bundesregierung.
Diese erläutert: Ein Erzeugnis unterliegt dann der Novel Food-Verordnung, wenn es vor dem Stichtag 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr in der EU verwendet wurde. Isolierte Cannabinoide oder mit Cannabinoiden angereicherte Extrakte seien zwar in der Vergangenheit nicht nennenswert verzehrt worden. In letzter Zeit erlangten derartige Produkte jedoch eine zunehmende Marktrelevanz, daher seien diese nun als zulassungspflichtige, neuartige Lebensmittel durch die EU-Kommission eingestuft worden.
Die Cannabinoide sind von der EU-Kommission in den Novel Food-Katalog aufgenommen worden, da in jüngerer Zeit verstärkt Produkte mit Cannabidiol (CBD) in der EU aufgetaucht sind, die als Lebensmittel vermarktet wurden: Dabei stellte sich die Frage nach der Verkehrsfähigkeit entsprechender Erzeugnisse. Durch die Einträge sei klargestellt worden, dass es sich bei den betreffenden Produkten um neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel Food-Verordnung handele, welche zulassungspflichtig sind. Innerhalb der Bundesregierung ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die zuständige Stelle für die Klärung der Frage, ob ein Erzeugnis in den Anwendungsbereich der Novel Food-Verordnung fällt oder nicht: Dabei stimmt sich das BVL mit den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden ab.
Die Liberalen kritisierten weiterhin, dass keine Übergangsfristen für die mittelfristige Planung von Unternehmen vereinbart wurden, um entsprechende wirtschaftliche Schäden zu vermeiden. Die Bundesregierung verweist in ihrer Antwort drauf, dass die Lebensmittelunternehmen eigenverantwortlich für ihre Produkte seien und dabei insbesondere die aktuelle Rechtslage zu berücksichtigen sei. Im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht seien die Unternehmen eigenständig dafür zuständig, sich über die für sie geltenden Anforderungen zu informieren. Bei Unklarheiten gäbe es vielfältige Möglichkeiten, sich einschlägigen Rechtsrat einzuholen.
Ältere Stellungnahmen der Europäischen Kommission, in denen bestätigt wurde, dass es sich bei Lebensmitteln, die Teile der Hanfpflanze enthalten, nicht um neuartige Lebensmittel handeln, haben weiterhin Gültigkeit. „Aus ihnen kann allerdings nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass sämtliche Erzeugnisse der Hanfpflanze, also beispielsweise auch isolierte Einzelsubstanzen wie Cannabinoide oder mit Cannabinoiden angereicherte Extrakte, als Lebensmittel verkehrsfähig wären“, heißt es in der Antwort. Vielmehr beziehe sich die betreffende Aussage nur auf solche Erzeugnisse, die aufgrund der betäubungs- und arzneimittelrechtlichen Bestimmungen nicht vom Lebensmittelbegriff ausgenommen seien. Zudem sei immer zu prüfen, ob ein Erzeugnis in der jeweiligen Zusammensetzung vor dem 15. Mai 1997 in der EU in nennenswertem Umfang als Lebensmittel verwendet worden sei –„andernfalls ist es, wie im Falle der Cannabinoide, als neuartiges Lebensmittel anzusehen.“
Die Bundesregierung treffe keine Maßnahmen um die Rechtslage und ihre Bewertung innerhalb der Staatsanwaltschaften zu verbreiten. „Vielmehr ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Staatsanwaltschaften über hinreichend eigene rechtliche und fachliche Kompetenzen verfügen, um die ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben bei der Strafverfolgung wahrzunehmen.“
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