Neue Abgabevorschriften

FAQ: Impfstoff-Umverteilung

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Berlin -

Die verfügbaren Impfstoffe sollen schnellstmöglich dort zum Einsatz kommen, wo sie benötigt werden. Ärzt:innen müssen sich nicht mehr an Höchstbestellmengen orientieren, die Auslieferung läuft nicht mehr bevölkerungs-, sondern bedarfsorientiert ab. Um noch flexibler agieren zu können gibt es auch viel mehr Freiheiten für die Apotheken. Ein Überblick.

Apotheken dürfen ab sofort auch die Arztpraxen mit Impfstoff beliefern, die sie nicht regelhaft mit Sprechstundenbedarf versorgen. Gleiches gilt für Betriebsärzt:innen. Comirnaty & Co. dürfen demnach auch an Ärzt:innen abgegeben werden, die bislang keine Impfstoffbestellung ausgelöst haben.

Bestellung nur auf Anforderung

Auch weiterhin gilt, dass Apotheken nicht einfach Corona-Impfstoffe bestellen und an Lager legen können. So dürfen die Vakzine „grundsätzlich nur auf Grundlage entsprechender Bestellungen“ der Ärzt:innen bestellt und abgegeben werden. Konkrete Dokumentationspflichten nennt die Allgemeinverfügung nicht.

Ärzte dürfen an Ärzte liefern

Die Auslieferung der Impfstoffe erfolgt nicht mehr „ausschließlich“, sondern „grundsätzlich“ über die Apotheken. Denn auch Praxen dürfen sich untereinander mit Vakzinen aushelfen. „Arztpraxen sowie Apotheken dürfen gemäß der neuen Allgemeinverfügung des BMG nicht mehr benötigte oder noch vorhandene restliche Impfstoffdosen weitergeben – an andere Vertragsärzte, an Privat- und Betriebsärzte sowie an Impfzentren und angegliederte mobile Impfteams“, erklärt die Kassenärztliche Bundesvereinigung. „Eine Abrechnung des Transports findet nicht statt.“

Privatärzt:innen müssen weiterhin Nachweise liefern

Bestellt eine Privatarztpraxis das erste Mal, so muss die Apotheke sich vor der ersten Belieferung weiterhin die geforderten Nachweise einholen. Hierzu gehört einerseits eine von der zuständigen Landes- oder Bezirksärztekammer erteilte Bescheinigung über die niedergelassene Tätigkeit als Privatärzt:in und zum anderen eine Bescheinigung des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen über die Registrierung im elektronischen Meldesystem.

Mit abgegeben werden muss das Impfzubehör. Anders sieht das aus, wenn die Apotheke ein Impfzentrum beliefert. Hier sollten ausreichend Spritzen und Kanülen vorhanden sein, sodass der Mitversand des Zubehörs entfallen kann. Die Impfzentren verfügen über ein eigenes Kontingent an Impfstoffen. Sollten die Kapazitäten es zulassen, mehr Menschen zu impfen, als Dosen vom Bund ausgeliefert wurden, so kann das jeweilige Impfzentrum auf die Belieferung durch Apotheken ausweichen.

Hauptlieferant wird gestrichen

Hat ein Großhändler nach der regulären Belieferung der Apotheken noch Impfstoff-Vials übrig, so kann auch der Großhändler Apotheken beliefern, die er sonst nicht mit Vakzinen versorgt. Die Apotheken müssen den jeweiligen Großhändler nicht als Hauptlieferanten haben.

Neuerungen gibt es auch für die Betriebsärzt:innen. Bislang durften sie stets nur von einer Apotheke Impfstoffe beziehen. Nun kann der Bezug parallel über mehrere Apotheken erfolgen. Welcher Arzt welchen Impfstoff bestellen kann, ist in der „Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen Covid-19“ nicht festgeschrieben. Sind alle Beteiligten mit den jeweils benötigten Zweitimpfungen versorgt, kann die freie horizontale Verteilung innerhalb einer Vertriebsstufe beginnen.

Keine Rücknahme

Impfstoffe, die bereits an Arztpraxen oder Betriebsärzt:innen ausgeliefert wurden, dürfen von Apotheken auch weiterhin nicht zurückgenommen werden. Die Allgemeinverfügung ermöglicht den Ärzten jedoch die Weitergabe des Impfstoffs – sofern sie ihn nicht selbst verimpfen können – an andere impfbereite und in räumlicher Nähe liegende Arztpraxen, Betriebsärzt*innen und auch an Impfzentren, so die Abda.

Transportbedingungen beachten

Die Apotheke hat, wie bei jedem anderen Arzneimittel auch, sicherzustellen, dass die Präparate durchgehend zuverlässig und unter Einhaltung der Transportvorgaben abgegeben werden. Durch die Lockerung der Abgabe können längere Transportwege entstehen. Gerade in Hinblick auf Comirnaty sollte an die Empfindlichkeit gegenüber Erschütterungen gedacht werden. Die meisten Apotheken nutzen mittlerweile Transportlösungen aus Schaumstoff oder individuelle Vial-Halter aus dem 3D-Drucker.

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