Schadenersatz wegen eines Verdienstausfalls gibt es nicht, wenn die Krankschreibung objektiv falsch war. Das hat das Oberlandesgericht Dresden (OLG) entschieden. Ohne objektive Arbeitsunfähigkeit gibt es auch kein Geld, so das Kernargument.
Im Mai 2019 kam es in einer Waschstraße in Chemnitz zu einem Unfall. Der Geschädigte machte Anspruch auf Schadenersatz wegen eines Verdienstausfalls geltend. Er hatte für diese Zeit auch eine Krankschreibung, diese stellte sich laut Gericht aber als falsch heraus.
In erster Instanz hatte das Landgericht Chemnitz den Anspruch auf Schadenersatz abgelehnt. Der Geschädigte ging in Berufung und meinte, er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Arbeitsunfähigkeit medizinisch korrekt festgestellt wurde. Stelle sich im Nachhinein heraus, dass die Diagnose falsch war, so könne dies nicht zu seinem Nachteil gehen.
Doch das OLG Dresden sah das anders. Auch bei berechtigtem Vertrauen auf die objektiv falsche Krankschreibung bestehe kein Schadensersatzanspruch. Es genüge nicht, dass der Geschädigte berechtigterweise auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe vertrauen dürfen. Vielmehr müsse eine tatsächliche objektive Arbeitsunfähigkeit bestehen.
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