Generalstaatsanwaltschaft sieht keine Strafbarkeitslücke

Falsche Impfzertifikate: Ermittler wollen durchgreifen

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Berlin -

Wer sich mit einem gefälschten Impfnachweis ein digitales Impfzertifikat in einer Apotheke besorgt, macht sich nach Ansicht der niedersächsischen Generalstaatsanwaltschaft strafbar. Die Behörde widerspricht damit dem Landgericht Osnabrück (LG), wonach der Versuch, das Personal mit unechten Nachweisen hereinzulegen, nicht strafbar ist. 

„Wer versucht, mit einem gefälschten Impfzertifikat einen digitalen Impfpass zu erlangen, muss auch künftig damit rechnen, dass er oder sie von der Staatsanwaltschaft verfolgt wird“, stellt die Generalstaatsanwaltschaft Celle klar. „Es besteht kein Anlass zur Annahme einer Strafbarkeitslücke. Eine solche widerspräche ganz offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers“, erklärten die Generalstaatsanwälte.

Die Straftatbestände der Fälschung von Gesundheitszeugnissen und des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse sind demnach zwar immer nur dann anwendbar, wenn die Vorlage zum Zweck der Täuschung gegenüber einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft erfolgt, nicht jedoch gegenüber einer Apotheke oder anderen privaten Einrichtung. Ein Rückgriff auf den allgemeinen Straftatbestand der Urkundenfälschung sei in einem solchen Fall aber möglich, weil anderenfalls nicht zu erklärende Wertungswidersprüche entstünden.

Nach dem Gerichtsurteil aus Osnabrück hatte die niedersächsische Landesregierung in der vergangenen Woche darauf gepocht, eine Gesetzeslücke im Zusammenhang mit gefälschten Impfausweisen zu schließen. Staatskanzlei und Justizministerium bekräftigten einen Entschluss der Länder-Ministerpräsidenten. Darin wird der Bund aufgefordert, das Strafgesetzbuch und das Infektionsschutzgesetz so zu überarbeiten, dass das Vorlegen gefälschter Impfdokumente auch strafrechtlich geahndet werden kann.

Das LG Osnabrück hatte zuletzt in einem Beschwerdeverfahren eine vorherige Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Demzufolge war das Vorlegen eines gefälschten Impfpasses in einer Nordhorner Apotheke nicht strafbar. Der Vorlegende wollte sich mit dem gefälschten Dokument ein digitales Impfzertifikat erschwindeln.

Die niedersächsische Justizministerin Barbara Havliza (CDU) begrüßte die Haltung der Generalstaatsanwälte. „Es ist richtig, dass die Generalstaatsanwälte deutlich machen, dass man die Frage der Strafbarkeit rechtlich unterschiedlich beantworten kann. Das Problem liegt nicht in der Entscheidung des Landgerichts Osnabrück, sondern in der verworrenen Rechtslage.“ Solange es keine obergerichtliche Klärung gebe, solle niemand glauben, er könne ohne Risiko Impfausweise fälschen und in einer Apotheke vorzeigen.

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