Europaweites Fremdbesitzverbot Patrick Hollstein, 18.09.2008 23:50 Uhr
Mit sieben Vertragsverletzungsverfahren zu Besitz- und Niederlassungsbeschränkungen für Apotheken hat die EU-Kommission eine regelrechte Abmahnwelle gegen EU-Mitgliedstaaten angestoßen. Doch nicht immer war die Brüsseler Behörde der Ansicht, dass Fremd- und Mehrbesitzverbote eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellen. Am 28. April 1969 legte die Kommission den „Vorschlag einer Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die selbständigen Tätigkeiten des Kleinvertriebs von Arzneimitteln“ vor. Darin vertritt die Kommission die These, dass die persönliche Verantwortung des Offizinapothekers die Volksgesundheit am besten schützt, und spricht sich für ein europaweites Fremdbesitzverbot aus.
Einleitend stellt die Kommission fest, dass in allen Mitgliedstaaten außer Belgien der Apotheker Eigentümer der von ihm abgegebenen Arzneimittel sowie der Einrichtung und der technischen Ausrüstung der Apotheke ist. Auf diese Weise solle verhindert werden, dass „die Verantwortung des Apothekers durch den Umstand in Frage gestellt wird, daß die hiervon betroffenen Arzneimittel Eigentum eines Dritten sind“.
Die Kommission weiter: „Wegen der Bedeutung, die der Verantwortung des Apothekers sowie allen Vorschriften zur Gewährleistung ihrer Folgen für die Volksgesundheit zukommt, muß diese Eigentumsvorschrift folglich auf alle Mitgliedstaaten ausgedehnt werden; eine Ausnahme bilden Fälle, in denen die Apotheke Eigentum des Staates oder - soweit das inländische Recht dies zulässt - einer genossenschaftlichen Einrichtung ohne Erwerbszweck ist.“
Entsprechend heißt es in Artikel 8 des Richtlinienvorschlags: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß der Offizinapotheker zumindest Eigentümer der Einrichtung und der technischen Ausrüstung der Offizin ist, in der er seine Tätigkeit ausübt. Das gleiche gilt für Arzneimittel und gegebenenfalls für die Waren, deren Verkauf nach Artikel 7 zulässig ist.“ Nicht anzuwenden sei diese Vorschrift bei „Kommunalgesellschaften, Genossenschaften oder Gesellschaften auf Gegenseitigeitsgrundlage, die diesbezüglich weiterhin den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterliegen“.
Außerdem stellt der Vorschlag klar, dass Offizinapotheker ihre Tätigkeiten persönlich ausüben und für sie haften müssen. Die Verantwortung unterstellt die Kommission klar den Mitgliedstaaten. Wäre der Vorschlag verabschiedet worden, hätte Binnenmarktkommissar Charlie McCreevy heute wohl eher einen anderen Tätigkeitsschwerpunkt.
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