Rx-Boni

EuGH-Verfahren: Parkinson Vereinigung bricht Boni-Prozess ab

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Berlin -

Ende ohne Schlussakkord: Die Deutsche Parkinson Vereinigung (DPV) hat den Rechtsstreit um DocMorris-Boni für beendet erklärt. Das Verfahren war Grundlage für das EuGH-Urteil zu Rx-Boni am 19. Oktober 2016. Der Fall sollte am 25. April zurück vor das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) gehen, das die entsprechenden Vorlagefragen nach Luxemburg geschickt hatte. Doch die DPV hat gegenüber der klagenden Wettbewerbszentrale eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Die DPV war in der Vergangenheit eine Kooperation mit DocMorris eingegangen. Mitglieder der Patientenvereinigung erhielten Rabatte beim Einkauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Die Wettbewerbszentrale hatte dies abgemahnt und schließlich geklagt, weil aus ihrer Sicht die Gewährung von Boni gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung verstößt.

In erster Instanz hatte die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Düsseldorf gewonnen, im Berufungsverfahren hatte das OLG Düsseldorf dem EuGH dann überraschend drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Unter dem Strich ging es um die Frage, ob die deutschen Preisvorschriften bei Rx-Arzneimitteln auch für ausländische Anbieter gelten kann.

Der EuGH entschied im Oktober, dass eine Preisbindung für alle nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist, da ausländische Versandapotheken aufgrund ihrer strukturellen Nachteile einen Ausgleich benötigten. Der Fall geht dann normalerweise zurück an das vorlegende Gericht, da dann in seiner Entscheidung allerdings an den Spruch aus Luxemburg gebunden ist.

Die Wettbewerbszentrale hätte das Verfahren – im Fall der zu erwartenden Niederlage – gern vor den Bundesgerichtshof (BGH) gebracht, der sich auch schon ausgiebig mit Rx-Boni befasst hat. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale ist der EuGH auf die meisten Argumente des deutschen Gesetzgebers zur Begründung der Preisbindung gar nicht eingegangen.

Fraglich ist allerdings, ob der Fall erneut nach Karlsruhe gegangen wäre, denn das OLG hätte aufgrund des zu geringen Streitwerts gar keine Revision zulassen müssen. Diese Frage ist jetzt unerheblich. Das OLG Düsseldorf darf in seinem spektakulären Verfahren jetzt nur noch über die Gerichtskosten entscheiden.

Laut Wettbewerbszentrale hat die DPV die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben. Zur Begründung habe die Patientenvereinigung vorgetragen, dass die Kooperation mit der DocMorris gekündigt worden sei. Unlängst war die DPV stattdessen eine Partnerschaft mit der ABDA eingegangen. „Wir haben das damals für unsere Mitglieder gemacht. So einen Schritt kann man wieder korrigieren, wenn man sich vergaloppiert hat“, hatte DPV-Chef Friedrich-Wilhelm Mehrhoff gegenüber APOTHEKE ADHOC erklärt.

Für die Gewährung von Rx-Boni durch ausländische Versandapotheken dürfte die Entscheidung der DPV keinen Einfluss haben. Immerhin haben diese unmittelbar nach dem EuGH-Urteil massiv ihre Bonus-Modelle beworben – und nicht auf eine Entscheidung aus Düsseldorf im Ausgangsverfahren gewartet.

Laut Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas von der Freiburger Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen gelten die Ausführungen des EuGH tatsächlich inter omnes – haben also allgemeine Gültigkeit. Darauf dürfte sich auch DocMorris berufen und sich notfalls erneut verklagen lassen. Die Versandapotheke hat ohnehin stets die EU-Karte gespielt und rechtskräftige Urteile gegen sich schlichtweg ignoriert. Verhängte Ordnungsgeldbeschlüsse verjährten wegen Problemen bei der Vollstreckung in den Niederlanden.

Der Arzneimittelrechtler Dr. Elmar Mand bemerkt zur Einstellung des Verfahrens: „Wenn die Parteien den Streit übereinstimmend für erledigt erklären und auch keinen Kostenantrag stellen, gibt es kein Urteil/Beschluss mehr. Im Zivilrecht gilt bekanntlich die Dispositionsmaxime. Die Rechtshängigkeit endet, wenn die Parteien dies übereinstimmend so wollen.“ Ob das aber im Interesse der Wettbewerbszentrale und ABDA liegt, sei eine andere Frage. Immerhin hätte man die Chance gehabt, im weiteren Verlauf des Verfahrens gegebenenfalls nochmals zum EuGH zu gelangen, so Mand.

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