Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Rx-Boni war für die Apotheker ein politisches Erdbeben. Der Gesetzgeber tut sich mit einer Reaktion schwer, die ABDA befürchtet schwere Folgen für den Markt. Dass die Apotheker nun auch die Kosten für das Ausgangsverfahren komplett bezahlen müssen, ist da eher eine Randnotiz. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) gestern entschieden und damit den jahrelangen Rechtsstreit endgültig beendet.
Der Streit begann 2009 mit einer Kooperation zwischen der niederländischen Versandapotheke DocMorris und der Deutschen Parkinson Vereinigung (DPV): Deren Mitglieder bekamen einen zusätzlichen Bonus, wenn sie ihre Rezepte nach HEerlen schickten. Der Verein bewarb dies bei seinen Mitgliedern und schickte die DocMorris-Informationsbroschüre gleich mit. Die Wettbewerbszentrale hatte die DPV im Auftrag der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK) bereits im Juli 2009 abgemahnt und schließlich verklagt.
Im Juni 2013 verbot das Landgericht Düsseldorf der Patientenvereinigung, das Bonusmodell zu empfehlen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschied aber zunächst nicht in der Sache, sondern legte dem EuGH drei Fragen zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH entschied am 19. Oktober 2016, dass sich ausländische Versandapotheken nicht an die deutsche Preisbindung halten müssen.
Eigentlich hätte das OLG Düsseldorf gestern in diesem Sinne entscheiden sollen. Die Wettbewerbszentrale hätte den Fall anschließend gerne noch vor den Bundesgerichtshof (BGH) gebracht, was allerdings aufgrund des niedrigen Streitwerts schwierig geworden wäre. Doch die DPV erklärte stattdessen ihre Kooperation mit DocMorris für beendet und schloss eine Partnerschaft mit der ABDA.
Anschließend gab die DPV gegenüber der Wettbewerbszentrale die bereits vor Jahren geforderte Unterlassungserklärung ab. Da diese damit ihr Ziel formal erreicht hat, blieb ihr nichts Anderes übrig, als die Sache für erledigt zu erklären.
Das OLG Düsseldorf hatte daher gestern nur noch über die Kosten zu entscheiden. In anderer Konstellation hätte die DPV die Rechnung bezahlen müssen. Sie hatte die Unterlassungserklärung abgegeben und zudem das Verfahren in erster Instanz verloren. Doch hier kam die Entscheidung des EuGH zum Tragen: Weil die Wettbewerbszentrale das Verfahren nach dem Spruch aus Luxemburg verloren hätte, sprachen die OLG-Richter ihr in diesem Fall die Kosten zu.
Da die Wettbewerbszentrale auf Initiative der Bayerischen Apothekerkammer aktiv geworden ist, kann man davon ausgehen, dass eine Kostenübernahme vereinbart wurde. Zumindest hat die Wettbewerbszentrale es in vergleichbaren Fällen so gehandhabt. In diesem Fall müssten die Apotheker auch noch dafür bezahlen, das DocMorris aus ihrer Sicht ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil eingeräumt wird. Es dürfte, ausgehend vom Streitwert des Ausgangsverfahrens, um einen niedrigen fünfstelligen Betrag gehen. Schmerzhafter als die Zahlung dürften für die Standesvertretung mit Abstand die sonstigen Folgen des Verfahrens sein.
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