Werbeverbote

EuGH: Auch Ärzte dürfen werben

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Berlin -

Ein absolutes Werbeverbot für die sogenannten reglementierten Berufe verstößt laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen europäisches Recht. In dem Streit ging es zwar konkret um die Werbung eines belgischen Zahnarztes, doch das Urteil ist auch für die anderen Heilberufler und EU-weit von Bedeutung. Für deutsche Ärzte und Apotheker ändert sich mit der Entscheidung nichts.

Die Wettbewerbszentrale hat über die Entscheidung informiert und fasst den Tatbestand so zusammen: Ein belgischer Zahnarzt hatte auf einer Stehle für seine Praxis geworben. Angegeben waren Name, die Tätigkeit als Zahnarzt, seine Website und die Telefonnummer. Auf der Internetseite informierte der Zahnarzt Patienten über verschiedene Behandlungen. Außerdem schaltete er Anzeigen in lokalen Tageszeitungen.

Nach belgischem Recht ist die Gestaltung der Praxisbeschilderung auf wenige, sachliche Angaben beschränkt. Darüber hinaus enthält das belgische Gesetz in Sachen Zahnbehandlung ein absolutes Werbeverbot. Der zahnärztliche Berufsverband hatte sich daher über den Kollegen beschwert, die Staatsanwaltschaft leitete strafrechtliche Ermittlungen ein.

Das Gericht erster Instanz für Strafsachen in Brüssel reichte beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen ein. Die Luxemburger Richter sollten klären, ob das nationale Werbeverbot mit europarechtlichen Vorschriften übereinstimmt. Das tut es aus Sicht des EuGH nicht, womit das Gericht seine Tendenz zur Liberalisierung fortsetzt – in diesem Fall allerdings in Form der Aufhebung der im europäischen Vergleich sehr rigiden belgischen Vorschriften.

Ein absolutes Werbeverbot verstößt laut Urteil gegen die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. Nach Artikel 8 der Richtlinie 2000/31/EG müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verwendung kommerzieller Kommunikation den Angehörigen reglementierter Berufe gestattet ist. Zwar können berufsrechtliche Regeln Inhalt und Form der Werbung begrenzen. Ein allgemeines und ausnahmsloses Verbot dieser Art von Kommunikation sei aber unzulässig, so der EuGH. Denn es laufe dem Ziel zuwider, den Absatz von Dienstleistungen oder Waren im Wege der kommerziellen Kommunikation zu fördern.

Außerdem verstößt nach Auffassung des EuGH das belgische Werbeverbot gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV). Zwar sei das Werbeverbot geeignet, die öffentliche Gesundheit und die Würde des Zahnarztberufes zu schützen. Es gehe aber über das hinaus, was zur Erreichung dieses Zieles notwendig sei. Denn die Ziele könnten auch mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden. Der EuGH verweist etwa auf eine Beschränkung der Formen und Modalitäten der von Zahnärzten verwendeten Werbung.

Hierzulande gelten ohnehin schon deutlich lockere Vorschriften für die Werbemöglichkeiten von Ärzten. Sie sind etwa in den berufsrechtlichen Vorschriften der Landesärztekammern geregelt. Vor allem die deutschen Zahnärzte haben in der Vergangenheit vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für größere Freiheiten in der Werbung gekämpft. Die Gerichte haben die früher ebenfalls strengen Vorgaben – beispielsweise zur Größe des Praxisschildes – nach und nach gelockert. Natürlich müssen sich die Heilberufler aber an die Grenzen des Heilmittelwerbegesetze (HWG) und des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) halten, sowie an etwaige berufsrechtliche Vorschriften.

Diese kennen allerdings kein absolutes Werbeverbot. Vielmehr wird dem Arzt lediglich „berufswidrige Werbung“ untersagt. Das Bundesverfassungsgericht hat strikten Regulierungen bereits früh eine Absage erteilt. Danach ist einem Arzt oder Zahnarzt von Verfassung wegen berufsbezogene und sachangemessene Werbung erlaubt. Selbst bei einem anderen Ausgang des EuGH-Verfahrens im Fall der belgischen Zahnärzte hätte sich für deutsche Ärzte zunächst nichts geändert. Der deutsche Gesetzgeber hätte dann mit Blick auf die Luxemburger Entscheidung nur strengere Regelungen rechtfertigen können, was aber hierzulande gar nicht gewünscht ist.

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