Kassen sind Gewerbetreibende APOTHEKE ADHOC/dpa, 03.10.2013 12:55 Uhr
Auch Krankenkassen müssen sich an das in der EU geltende Verbot unlauterer Geschäftspraktiken halten. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden. Auch wenn eine Krankenkasse einen öffentlichen Charakter habe und im Allgemeininteresse arbeite, sei sie nicht vom Verbot unlauterer Geschäftspraktiken ausgenommen. Sie gelte ebenfalls als Gewerbetreibender.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Betriebskrankenkasse BKK Mobil Oil. Die Kasse hatte ihre Mitglieder 2008 ausdrücklich vor einem Wechsel zur Konkurrenz gewarnt: „Wer die BKK Mobil Oil jetzt verlässt, bindet sich an die Neue für die nächsten 18 Monate. Somit entgehen Ihnen attraktive Angebote [...] und Sie müssen am Ende möglicherweise drauf zahlen, wenn Ihre neue Kasse mit dem ihr zugeteilten Geld nicht auskommt und deshalb den Zusatzbeitrag erhöht“, hieß es auf der Internetseite der Kasse.
Die Wettbewerbszentrale hatte die BKK daraufhin abgemahnt, weil das Sonderkündigungsrecht bei Einführung eines Zusatzbeitrags nicht erwähnt wurde. In erster und zweiter Instanz bekam die Wettbewerbszentrale Recht. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah in der Werbung ebenfalls eine irreführende Praxis, wollte aber von den höchsten EU-Richtern wissen, ob das EU-Verbot möglicherweise für eine Krankenkasse nicht gelte.
Der EuGH entschied: Die Richtlinie wolle ein hohes Schutzniveau für die Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken und irreführender Werbung. Deshalb müsse sie unabhängig vom öffentlichen oder privaten Charakter eines Unternehmens gelten.