EuGH-Urteil

BGH schweigt zu Rx-Boni

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Berlin -

Kunden, Kassen oder Dritten: Wem stehen Rabatte auf Rezept zu? Diese Frage beschäftigt derzeit nicht Politiker, sondern auch Juristen. Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelte in der vergangenen Woche in einem Verfahren der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) gegen DocMorris. Doch statt den Fall für ein Signal zu nutzen, verwiesen die Richter die Sache ohne mit der Wimper zu zucken zurück an die Vorinstanz.

In dem Verfahren ging es um die Freundschaftswerbung von DocMorris: Die niederländische Versandapotheke hatte Kunden 10 Euro gewährt, wenn sie Bekannte dazu brachten, ein Rezept einzuschicken. Da Rx-Boni nach der bisherigen Rechtsauffassung unzulässig waren, sollten es auch Gutschriften für Dritte sein. Die AKNR hatte sich auf ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2006 bezogen, nach dem die Auslobung von Werbeprämien zugunsten von Dritten unzulässig ist, wenn ein Preisvorteil gegenüber dem direkten Kunden nicht erlaubt ist.

Die Kammer hatte in den Vorinstanzen gewonnen und erwartet, dass der BGH, dessen Rechtssprechung zu Rx-Boni sechs Jahre lang eindeutig war, sich in dem Fall zu den neuen Vorzeichen äußern würde. Doch die Richter verwiesen die Sache aus formalen Gründen zurück ans Oberlandesgericht Köln (OLG), ohne sich inhaltlich mit der Zulässigkeit von Rx-Boni zu beschäftigen.

Die Apotheker aus NRW hatten gehofft, dass der BGH den Fall sogar beim Bundesverfassungsgericht (BverfG) vorlegen könnte. Denn aus ihrer Sicht hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dem Urteil zu Rx-Boni seine Kompetenz überschritten, indem er sich in nationales Hoheitsrecht eingemischt hat. Diese Hoffnung wurde für's Erste enttäuscht.

Die AKNR führt seit Jahren einen scheinbar aussichtslosen Kampf gegen DocMorris. Der Gesetzgeber hatte 2012 klargestellt, dass sich auch ausländische Versandapotheken an die deutschen Preisvorschriften halten müssen. Das hatten kurz zuvor schon Deutschlands oberste Richter so gesehen.

Doch DocMorris hielt sich nicht daran: Ende 2012 erwirkte die AKNR eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Köln (LG) gegen DocMorris. Die Richter enttarnten die neu eingeführte Prämie des Versenders für einen „Arzneimittelcheck“ als versteckten Rx-Bonus und verboten in der Folge auch Abwandlungen des Rabattmodells der Zur Rose-Tochter. Das OLG Köln bestätigte die Entscheidungen.

Als DocMorris gegen die Auflagen des Gerichts verstieß, beantragte die AKNR in mehreren Fällen erfolgreich Ordnungsgelder: je nach Einzelfall zwischen 100.000 Euro und der gesetzlichen Obergrenze von 250.000 Euro. Insgesamt kam ein Betrag von mehr als einer Million Euro zusammen. Doch DocMorris weigerte sich, die rechtskräftig verhängten Ordnungsgelder an die Staatskasse zu entrichten. Denn in Heerlen ging man schon vor dem EuGH-Urteil davon aus, dass das Rx-Bonus-Verbot europarechtswidrig ist.

Das LG Köln leitete Vollstreckungsmaßnahmen gegen DocMorris ein. Doch die Pfändungsversuche im Jahr 2014 blieben Versuche. Bei Drittschuldnern sollten jeweils sechsstellige Beträge eingetrieben werden. Das gestaltete sich als überaus schwierig: Die Zur Rose-Tochter hat offenbar alle ihre Ansprüche hierzulande abgetreten, auch beim in Deutschland ansässigen Rechenzentrum König IT-Systeme, das für namhafte EU-Versender mit den Krankenkassen abrechnet, war nichts zu holen.

Insgesamt sechs Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse hat dasLG Köln nach eigenen Angaben unternommen. „Diese waren jedoch im Ergebnis erfolglos beziehungsweise es ist zwischenzeitlich Verjährung eingetreten“, teilte eine Sprecherin des Gerichts auf Nachfrage mit. Nach zwei Jahren lösen sich die Ansprüche in Luft auf. Ein weiterer Ordnungsgeldbeschluss über 250.000 ist im Oktober verjährt.

Die AKNR musste ungläubig zusehen, wie DocMorris Urteile ignorierte und die Zeche prellte. Zwar kann ein vor einem deutschen Gericht erstrittener Titel grundsätzlich vor einem deutschen Gericht vollstreckt werden. Doch wenn der Betroffene hierzulande keine Vermögenswerte hat, läuft der Beschluss ins Leere: Gegen Vermögen im Ausland kann nicht vollstreckt werden.

Das Ordnungsgeld hat zwar Strafcharakter, fällt aber unter die EU-Verordnung „über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ (EuGVVO). Selbst in diesem Bereich tätige Experten rätseln in einem Rechtspflegeforum gemeinsam, wie der Staat in solchen Fällen an sein Geld kommt.

Kurz vor Eintritt der Verjährung von zwei Ordnungsgeldern gegen DocMorris hatte sich das Gericht an die AKNR gewandt und um Hilfe gebeten. Die Kammer darf in diesem Fall im Auftrag des Gerichts das Geld eintreiben – bevor dieses der Staatskasse zufließt. Doch die verbliebene Frist war zu kurz und die Verjährung trat ein.

Es gibt weitere rechtskräftig verhängte Ordnungsgelder in Höhe von rund einer halben Million Euro. Hier bestand laut der Sprecherin des LG noch Hoffnung: „Hinsichtlich der verbliebenen vollstreckbaren Ordnungsgeldbeschlüssen gilt, dass diese grundsätzlich auch in den Niederlanden vollstreckt werden können. Hierzu ist zunächst die Anerkennung der Titel durch ein niederländisches Gericht erforderlich. Im Anschluss daran kann ein Vollstreckungsorgan in den Niederlanden (z.B. Gerichtsvollzieher) beauftragt werden.“

Doch das ist offenbar schwieriger als es klingt, weil Forderungen von der Versandapotheke abgetreten wurden. Die AKNR kennt das aus eigener Erfahrung: In einem Fall hatte die Kammer die Homepage von DocMorris erfolgreich pfänden lassen, um wenigstens die eigenen Gerichtskosten von rund 20.000 Euro einzutreiben. Das zeigte Wirkung – die Versandapotheke zahlte. Doch mittlerweile wird die Internetseite von Dritten betrieben, so dass dieses Druckmittel ausscheidet. DocMorris habe sich „pfändungssicher eingerichtet“, so ein Anwalt der Kammer.

Auch wenn die bisher erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos blieben, gilt laut Gericht: „Aufgrund der noch vollstreckbaren Beschlüsse besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit der Beitreibung, die auch weiter verfolgt wird.“ Viel Zeit bleibt allerdings nicht mehr, da bei weiteren Ordnungsgeldern die Verjährung droht.

DocMorris kommentiert zwar laufende Verfahren grundsätzlich nicht. Doch es ist klar, dass die Versandapotheke nicht nur hinsichtlich der Verjährung auf Zeit spielt. Da der EuGH Rx-Boni für EU-Versender erlaubt hat, könnte sich DocMorris gegenüber der Kammer auf „veränderte Umstände“ berufen. Sollte die AKNR in diesem Fall nicht auf ihre Titel verzichten, könnte der Versender selbst eine sogenannte Anfechtungsklage einreichen

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