Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute eine Klage der EU-Kommission gegen deutsche Auflagen bei der Krankenhausversorgung durch externe Apotheken abgewiesen. Den EU-Richtern zufolge stellen die kumulativen Anforderungen an die räumliche Nähe der versorgenden Apotheke zwar eine Einschränkung des Binnenmarktes dar. Diese sei jedoch aufgrund des erzielten Gesundheitsschutzes zu rechtfertigen.
Laut EuGH garantieren die strittigen Vorschriften die „Einheit und das Gleichgewicht“ des Arzneimittelversorgungssystems für die Krankenhäuser in Deutschland, da für externe Apotheken die gleichen Anforderungen gelten wie für interne Krankenhausapotheken. Egal, wie eine Klinik ihre Arzneimittelversorgung organisiert: In jedem Fall muss der Apotheker, der für die Versorgung mit Arzneimitteln verantwortlich ist, weitgehend und schnell vor Ort zur Verfügung stehen.
Bei einer Freigabe des Marktes bestehe demgegenüber Gefahr, dass „die Einheit und das Gleichgewicht des Arzneimittelversorgungssystems für die Krankenhäuser in Deutschland und somit das hohe Niveau des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung“ beeinträchtigt würde. Außerdem müssten Krankenhäuser, die mit einer entfernten externen Apotheke zusammenarbeiten, zur Sicherstellung der fachlichen Beratung vor Ort mehrere Apotheken verpflichten, was zusätzliche Kosten verursachen würde.
Beides - Maßnahmen zur Sicherung der Qualität als auch der Finanzierung der Versorgung - ist nach Ansicht des Gerichtshofs Sache der Mitgliedsstaaten. Die Kommission, die nach einer Beschwerde eines Klinik-Betreibers bereits 2003 die ersten Mahnschreiben geschickt hatte, muss die Kosten des Verfahrens tragen.
In der Branche stieß das Urteil, das richtungsweisend für das Apotheken-Verfahren sein könnte, auf positives Echo: Magdalene Linz, Präsidentin der Bundseapothekerkammer begrüßte die Entscheidung: "Erfreulich ist, dass der EuGH der Souveränität der Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung ihrer Arzneimittelversorgung offensichtlich mehr Bedeutung beimisst als die EU-Kommission."
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