Apothekenkosmetik

EuGH schränkt Apotheker-Klausel ein Janina Rauers, 19.10.2011 09:05 Uhr

Berlin - 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat enge Grenzen für die Vertriebsbindung von Markenprodukten gesetzt: Den Richtern zufolge müssen Hersteller objektiv begründen, warum sie Händlern den Verkauf über das Internet verbieten. Im konkreten Fall streitet der Hersteller Pierre Fabre mit der französischen Wettbewerbsbehörde über die Apothekenexklusivität für seine Kosmetikprodukte.

Pierre Fabre bindet den Verkauf seiner Kosmetikmarken Avéne, Ducray, Galénic und Labore Kloran laut EuGH an einen „physischen Raum und die Anwesenheit eines diplomierten Pharmazeuten“. Die Wettbewerbsbehörde entschied im Oktober 2008, diese Auflagen kämen einem Verkaufsverbot über das Internet gleich und verstießen damit gegen französisches und europäisches Recht. Pierre Fabre zog daraufhin vor Gericht.

Der EuGH greift in seiner Entscheidung die Schlussanträge von Generalanwalt Ján Mazák auf: Es sei Aufgabe des vorlegenden Gerichts zu entscheiden, ob das Verkaufsverbot über das Internet mit einem legitimen Ziel begründet werden könne: Aus Sicht der EU-Richter muss nachgewiesen werden, ob durch die Vertriebsbindung die Warenverteilung tatsächlich verbessert oder der technische oder wissenschaftliche Fortschritt gefördert wird.

Gleichzeitig geben die EU-Richter aber die Bewertungskriterien vor: Für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie Kontaktlinsen habe der EuGH bereits entschieden, dass ein Verweis auf Beratungsbedarf nicht ausreichend sei, um ein Verkaufsverbot im Internet zu rechtfertigen. Auch die von Pierre Fabre angeführte Notwendigkeit, den „Prestigecharakter“ der Produkte zu schützen, sei kein legitimes Ziel. Schließlich beschränke die strittige Klausel den „passiven Verkauf“ an Kunden, die die Produkte über das Internet erwerben möchten und außerhalb des Einzugsgebiet der jeweiligen Apotheken ansässig sind.