Nach Arzneimittelpreisbindung

EuGH kippt Honorarordnung für Architekten

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Berlin -

Nach der Preisbindung für ausländische Versandapotheken hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun die deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure gekippt. Die entsprechende Regelung verstoße gegen EU-Recht, urteilten die Luxemburger Richter.

Nach einer entsprechenden EU-Richtlinie dürften Mindest- und Höchstpreise zwar unter bestimmten Bedingungen vorgeschrieben werden. Die in der deutschen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgeschriebenen Sätze erfüllen laut EuGH allerdings nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Begründung: Die Mindestsätze gelten nur für Architekten und Ingenieure. Entsprechende Leistungen können aber auch von anderen Dienstleistern erbracht werden, die ihre fachliche Eignung nicht nachweisen müssen. Daher seien die Mindestsätze ungeeignet, hohe Qualitätsstandards und den Verbraucherschutz zu sichern.

In der HOAI sind die Mindest- und Höchstpreise für die Planungsarbeit von Architekten und Ingenieuren festgelegt. Die EU-Kommission hatte Deutschland Ende 2016 wegen der Honorarordnung verklagt. Das Anbieten von Dienstleistungen solle erleichtert werden, sodass Verbraucher mehr Auswahl und niedrigere Preise bekämen, hatte Binnenmarktkommissarin Elzbieta Bienkowska gefordert.

Mit der Honorarordnung beeinträchtige die Bundesrepublik Unternehmen darin, über den Preis miteinander zu konkurrieren, hatte im Februar auch Generalanwalt Maciej Szpunar festgestellt. Die deutsche Regel ließe sich nur durch Verbraucherschutz und die Gewährleistung hoher Qualität rechtfertigen. Deutschland habe jedoch nicht nachgewiesen, dass ein Mindestpreis dafür nötig sei, sagte Szpunar. Vielmehr gelte Wettbewerb insbesondere mit Blick auf den Preis allgemein als notwendiger, gewünschter und wirksamer Mechanismus der Marktwirtschaft.

Die Bundesarchitektenkammer warnte vor den Folgen der aktuellen EuGH-Entscheidung. „Die HOAI in ihrer bisherigen Form verhindert einen ruinösen Preiswettbewerb, um Auftraggebern die bestmöglichen Leistungen zu sichern, deren Qualität kaum im Voraus bewertet werden kann und gleichzeitig besonders großen Einfluss auf das Leben der Menschen hat“, teilte die Kammer mit. Man werde die „intensiven Gespräche“ mit dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) fortführen, um die Honorarsätze der HOAI mit Zustimmung der Bundesländer zumindest in abgeschwächter Form zu erhalten.

Aufgeschreckt durch das Urteil wurde auch die Ärzteschaft: Die Bundes­ärzte­kammer (BÄK) erwartet durch das Urteil jedoch keine Folgen. Eine staatliche Gebührenordnung wie GOÄ erfülle eine doppelte Schutzfunktion, erklärte BÄK-Präsi­dent Klaus Reinhardt im Ärzteblatt. Durch Festschreibung der Höchstsätze schütze sie Patienten vor wirtschaftlicher Überforderung, durch Festlegung von Mindestsätzen schütze sie vor unangemessenen Dumpingpreisen und damit vor eventuell nicht qualitätsgesicher­ten Leistungen.

Die BÄK wies darauf hin, dass der EuGH diese Schutzzwecke in seiner Entscheidung zur HOAI grundsätzlich anerkannt habe. Das Gericht habe die HOAI im Wesentlichen deshalb für unverhältnismäßig erachtet, weil die Planungsleistungen nicht ausschließlich von Architekten und Inge­nieuren erbracht werden dürfen, sondern auch von Personen, die ihre fachlichen Qualifikatio­nen nicht nachgewiesen haben. Da die ärztliche Gesundheitsversorgung in Deutschland Ärzten vorbehalten sei, habe die Entscheidung nach Auffassung der BÄK „keine Auswirkungen auf die GOÄ“.

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