Pflegeversicherung

EuGH: Keine Pflege im Ausland

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Deutsche haben bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland keinen Anspruch auf Teilleistungen ihrer Pflegeversicherung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Versicherung die Kosten für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nicht erstattet. Er bestätigte damit die schon bisher in Deutschland geltende Regelung und wies eine Klage der EU-Kommission zurück.

Die Kosten für die sogenannten „Sachleistungen“ müssten nicht von der Pflegeversicherung erstattet werden. Unbestritten bleibt hingegen der Anspruch auf die Zahlung des niedrigeren Pflegegeldes bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt.

Nach den deutschen Regeln kann ein Bundesbürger, der sich für begrenzte Zeit in einem anderen EU-Land aufhält, dort nicht im gleichen Umfang wie in Deutschland Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Die Kostenerstattung etwa für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung liegt niedriger, gemietete Hilfsmittel werden nicht ersetzt. Die EU-Kommission hatte diese Regeln beanstandet und Deutschland wegen Verletzung europäischen Rechts vor Gericht verklagt.

 

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