EuGH-Verhandlung

Kassen dürfen nicht täuschen

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Krankenkassen dürfen nach Ansicht von Yves Bot, Generalanwalt beim Europäischem Gerichtshof (EuGH), ihre Versicherten nicht mit unlauterer Werbung in die Irre führen. Zwar dienten die Leistungen der Kassen dem Allgemeininteresse, so Bot. Aber wenn sie kommerzielle Werbeanzeigen veröffentlichten und somit gegen ihre berufliche Sorgfaltspflicht verstießen, müssten die Kassen wie normale Gewerbetreibende behandelt werden – und dürften damit die Verbraucher nicht täuschen.

Die deutsche BKK Mobil Oil hatte im Dezember 2008 an ihre Mitglieder einen fragwürdigen Werbetext gerichtet: „Wer die BKK Mobil Oil jetzt verlässt, bindet sich an die Neue für die nächsten 18 Monate. Somit entgehen Ihnen attraktive Angebote [...] und Sie müssen am Ende möglicherweise drauf zahlen, wenn Ihre neue Kasse mit dem ihr zugeteilten Geld nicht auskommt und deshalb den Zusatzbeitrag erhöht“, teilte die Kasse 2008 auf ihrer Internetseite mit.

Die Wettbewerbszentrale streitet deshalb in Deutschland mit der Kasse um die Frage, ob Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb auch für die Krankenkasse gelten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im vergangenen Jahr das oberste EU-Gericht (EuGH) um Hilfe bei der Auslegung von europäischem Recht gebeten.

Das Urteil des EuGH steht noch aus, meistens halten sich die Richter an den Rat des Generalanwalts. Der hat nun deutlich gemacht: Wenn sich die BKK Mobil Oil mit einer kommerziellen Werbung an die Verbraucher richte, könne sie als auch als Gewerbetreibende angesehen werden.

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