Arzneimittelausgaben

EuGH erlaubt Preisstopps

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Um die Ausgaben der nationalen Gesundheitssysteme zu begrenzen, dürfen die EU-Mitgliedstaaten ihre Arzneimittelpreise auch mehrmals im Jahr senken. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute. Als Mindestanforderung für Preisstopps sehe das EU-Recht lediglich eine jährlich erfolgende Überprüfung der gesamtwirtschaftlichen Lage vor, so der EuGH. Preissenkungen dürfen laut Urteil aufgrund eigener Ausgabenschätzungen dann auch mehrfach innerhalb eines Jahres und über mehrere Jahre erlassen werden.

Die EU-Richter weisen in ihrem Urteil darauf hin, dass das Gemeinschaftsrecht die Hoheit der Mitgliedstaaten über die Sozialsysteme nicht berührt, „insbesondere zum Erlass von Vorschriften zur Regulierung des Arzneimittelverbrauchs im Hinblick auf die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts ihrer Krankenversicherungssysteme“.

Die EU-Richtlinie 89/105 bezüglich der Preisfestsetzung von Arzneimitteln stehe Preisanpassungen nicht entgegen, die aufgrund von Schätzungen vorgenommen würden. Diese müssten allerdings auf objektive und nachprüfbare Daten gestützt sein. Die Kriterien zur Überprüfung der gesamtwirtschaftlichen Lage festzulegen, sei aber „Sache der Mitgliedstaaten“, Prognosen über Ausgabensteigerungen erlaubt.

Eine strengere Auslegung der Richtlinie würde laut EU-Richtern „die Politik der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Preisfestsetzung für Arzneimittel in einem höheren Maße beeinflussen, als dies notwendig ist“. Der EuGH folgte mit seinem Urteil den Empfehlungen von Genralanwältin Verica Trstenjak.

Geklagt hatten mehrere Pharmaunternehmen, darunter die italienischen Gesellschaften von Bayer, Sanofi Aventis, Schering Plough, Abbott und Baxter sowie etliche italienische Hersteller. Die italienische Arzneimittelagentur Aifa hatte in den Jahren 2005 und 2006 Preissenkungsmaßnahmen beschlossen. Die Aifa kontrolliert für den staatlichen Gesundheitsdienst SSN die Arzneimittelausgaben.

Die Hersteller sahen in den Preissenkungen einen Verstoß gegen die EU-Richtlinie und verklagten die Aifa und das italienische Gesundheitsministerium. Das Verwaltungsgericht in Lazio legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

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