Arzneimittelinformation

EuGH erlaubt öffentliche Rx-Beipackzettel Désirée Kietzmann, 05.05.2011 15:39 Uhr

Berlin - 

Pharmahersteller dürfen Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel ins Internet stellen, sofern diese nur nach aktiver Suche zugänglich sind. Werden der Text der Packungsbeilage und bei Bildern die Aufmachung des Produktes nicht verändert, verstößt dies nicht gegen das grundsätzlich geltende Werbeverbot für Rx-Arzneimittel. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute entschieden.

Der Hersteller MSD Sharp & Dohme hatte Abbildungen seiner Arzneimittel Vioxx, Fosamax und Singulair sowie die dazu gehörigen Indikationen und Gebrauchsinformationen frei zugänglich ins Internet gestellt. Der Mitbewerber Merckle hatte darin einen Verstoß gegen das sowohl im deutschen als auch im europäischen Recht verankerte Werbeverbot für Rx-Arzneimittel gesehen und geklagt.

Mit Bitte um Vorabentscheidung rief der Bundesgerichtshof (BGH) die Luxemburger Richter an. Sie sollten entscheiden, ob das Verbot auch auf Informationen zutrifft, die nicht von der Packungsbeilage abweichen, nicht unaufgefordert dargeboten werden und ohnehin jedem Verbraucher, der das Präparat erwirbt, zugänglich werden.

Die Veröffentlichung ist dem EuGH zufolge lediglich dann verboten, wenn der Hersteller Informationen so auswählt oder umgestaltet, dass ein Werbeziel klar erkennbar ist. Ob dies im Fall von MSD zutrifft, muss nun wieder der BGH entscheiden.

Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) begrüßte das Urteil: Damit sei nun endlich geklärt, dass die neutrale Wiedergabe der Arzneimittelpackung sowie der unveränderten Packungsbeilage auch gegenüber Nichtfachkreisen im Internet zulässig sei, sofern diese sich aktiv darum bemühen müssen. Mit dieser Entscheidung sei auch ein Teil der geplanten EU-Richtlinie zur Patienteninformation geklärt.