Niederlassungsfreiheit

EuGH entscheidet zu Bedarfsplanung Patrick Hollstein, 27.02.2009 17:47 Uhr

Berlin - 

Beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) steht in der kommenden Woche ein wichtiger Urteilsspruch an, der richtungsweisend für die Apotheken-Verfahren sein könnte: In einem Vorlageverfahren aus Österreich entscheiden die EU-Richter, ob Niederlassungsbeschränkungen im Bereich der Gesundheitsversorgung mit EU-Recht vereinbar sind oder nicht.

Im konkreten Fall geht es um Antragsverfahren für die Neugründung von Zahnambulatorien in Österreich. Die Elektronik- und Optikerkette Hartlauer hatte sich über ihre deutsche Tochtergesellschaft beim österreichischen Verwaltungsgerichtshof beschwert, da die zuständigen Behörden keinen Bedarf für die von Hartlauer geplanten Ambulatorien gesehen und die Betriebserlaubnis verweigert hatten.

In seinen Schlussanträgen hatte Generalanwalt Yves Bot argumentiert, dass eine Bedarfsplanung für medizinische Einrichtungen nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht, sofern sie fair und nachvollziehbar ausgestaltet ist. Dem Generalanwalt zufolge tragen Bewilligungsverfahren zur Qualitität und Finanzierbarkeit der Gesundheitsversorgung bei.

Die EU-Kommission moniert in einigen ihrer „Apotheken-Verfahren“ neben Besitz- auch die Niederlassungsbeschränkungen. Auch zwei Vorlageverfahren befassen sich mit der Bedarfsplanung für Apotheken. Das Bundesverfassungsgericht hatte Niederlassungsbeschränkungen für deutsche Apotheker bereits 1958 unter Bezugnahme auf das Grundrecht der Berufsfreiheit für nichtig erklärt. Dagegen gibt es in Ländern wie Österreich, Italien, Spanien, Portugal, Frankreich und sogar Großbritannien direkte und indirekte Instrumente der Bedarfsplanung.

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