EuGH: Die Positionen

EU-Kommission: Versender sind auf Boni angewiesen Alexander Müller, 21.03.2016 10:24 Uhr

Luxemburg - 

Die Rx-Preisbindung ist der EU-Kommission schon länger ein Dorn im Auge. Die Brüsseler Behörde hatte schon 2012 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland in die Wege geleitet. Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erneuerte der Vertreter am 17. März die Kritik. Hier sind alle Argumente der Beteiligten in der Zusammenfassung. Teil 4: Die EU-Kommission.

Im Vertragsverletzungsverfahren hatte sich die EU-Kommission bei der deutschen Regierung zunächst erkundigt, ob das Rx-Boni-Verbot für EU-Versender gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstoße. 2013 zeigte sich die Behörde mit der Antwort der Bundesregierung nicht zufrieden. Auch vor dem EuGH unterstützte der Vertreter der Kommission die Position von DocMorris – mit folgenden Argumenten:

  • Versandapotheken sind im Nachteil: Die Kunden müssen länger warten und können den Apotheker nicht persönlich sprechen. Wegen der Preisbindung kann dieser Wettbewerbsnachteil nicht kompensiert werden. Sie sind auf höhere Absätze angewiesen.



  • Wegen des Fremdbesitzverbots sind ausländische Apotheken auf den Versandhandel angewiesen; deutsche Versandapotheken können dagegen noch das beliebtere Vor-Ort-Geschäft zusätzlich nutzen.



  • Die Preisbindung ist keine verhältnismäßige und geeignete Maßnahme, um die flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Die Zahl der Apotheken ist davon nicht wesentlich berührt. Arzt- und Bevölkerungsdichte werden nicht berücksichtigt.



  • Apotheken lassen sich da nieder, wo sie die meisten Rezepte bekommen, in Zentren und Städten und nicht in strukturschwachen Gebieten. Die Preisbindung ist daher eine allgemeine Maßnahme, die sämtliche Apotheken vor jeglichem Wettbewerb abschirmt.



  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Blister-Urteil zu Teilmengen abweichende Preise zugelassen. Eine Ausnahme wäre auch für ausländische Versandapotheken möglich.



  • Es gibt mildere Mittel als die Preisbindung: Attraktivität des Landarztdaseins erhöhen, Einsatz von Apothekenbussen.



  • Das Apothekengesetz erlaubt schon heute Gemeinden, eine Apotheke betreiben, wenn es Engpässe in der Versorgung gibt.



  • Mehr Wettbewerb führt zu Qualitätssteigerungen.



  • Eine Gefährdung der Versorgung kann nicht nachgewiesen werden. Dass Patienten eine Behandlung aufschieben wegen eines günstigeren Angebots, erscheint praxisfern – insbesondere bei Chronikern, die sich im Wege des Versandes versorgen.



  • Wenn ein Mitgliedstaat den Rx-Versand freiwillig zulässt, müssen die Grundfreiheiten beachtet werden. Die Regierung des Mitgliedstaats hat einen Beurteilungsspielraum, rein theoretische Überlegungen reichen aber nicht aus, weil diese nicht gerichtlich überprüft werden können.



  • Das Angebot der Versandapotheken unterscheidet sich nicht erheblich von dem anderer Apotheken, die persönliche Beratung gibt es telefonisch.



Generalanwalt Maciej Szpunar wird am 2. Juni seine Schlussanträge stellen. Bei einem weiteren Termin verkündet der EuGH dann seine Entscheidung.

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