EuGH

„Erhebliche Vergeudung von Ressourcen“ APOTHEKE ADHOC, 24.03.2015 12:29 Uhr

Berlin - 

Lange hat DocMorris darauf hingearbeitet, dass der Dauerstreit um Rx-Boni dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt wird. In Düsseldorf war die niederländische Versandapotheke schließlich erfolgreich: Weil die EU-Kommission ohnehin ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe, könne man die Fragen auch gleich im Rahmen eines Vorlageverfahren beantworten lassen, so die Logik. In Luxemburg hatte sich unlängst ein Generalanwalt über die Flut an überflüssigen Verfahren beschwert.

Im vergangenen Jahr hat der EuGH 622 neue Verfahren angenommen. Gleichzeitig wurden knapp 40 Vorabentscheidungsersuchen zurückgewiesen, weil sie entweder in vollem Umfang unzulässig waren oder weil der EuGH eindeutig nicht zuständig war. Dies entspricht einer Quote von 6 Prozent. Noch einmal soviele Vorlagefragen wurden aus denselben Gründen teilweise zurückgewiesen.

Meist waren es Fragen zur Auslegung der Grundfreiheiten, bei denen kein Gesichtspunkt über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinauswies, oder Fragen zur Auslegung der Charta in Fällen, die keinen eindeutigen Zusammenhang zum EU-Recht aufwiesen. Außerdem gab es immer wieder Vorlagebeschlüsse, die nicht ausreichend substanziiert waren.

„Leider ist es nicht unüblich, dass nationale Gerichte dem Gerichtshof Fragen vorlegen, die Zweifel an der Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit dem Unionsrecht […] betreffen, ohne dass für die einzelnen Bestimmungen dargelegt wird, warum sie für die zu prüfende Rechtssache relevant sein könnten“, schrieb kürzlich Generalanwalt Nils Wahl in seinen Schlussanträgen zu einem Verfahren zur Apothekenpflicht in Italien. Ähnliche Probleme entstünden durch Vorabentscheidungsersuchen, die die Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit dem Unionsrecht in Frage stellten, ohne konkrete EU-Bestimmungen zu nennen.

„Diese Praxis ist nicht akzeptabel. Jede Rechtssache, die aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen wird, führt zu einer erheblichen Vergeudung von Ressourcen sowohl des vorlegenden Gerichts als auch der Unionsgerichte“, so Wahl weiter. Die Parteien des Ausgangsverfahrens müssten eine Verzögerung des Verfahrens hinnehmen, die keinen Nutzen bringe.

Der EuGH sei bereit, „alle Anstrengungen zu unternehmen, um die nationalen Gerichte bei der Erfüllung ihrer gerichtlichen Funktion innerhalb der Rechtsordnung der Europäischen Union zu unterstützen“. Man sei sich jedoch auch über die Grenzen im Klaren, die durch die EU-Verträge gesetzt würden. „Auch die nationalen Gerichte sollten sich diese Grenzen bewusst machen“, so Wahl weiter. Insbesondere sollten ihnen die jüngsten Entscheidungen bekannt sein, aus denen hervorgehe, dass der EuGH bei der Beurteilung seiner Zuständigkeit einem strengeren Ansatz folge. „Allgemein sollten die nationalen Gerichte stets beachten, dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit […] für beide Seiten gilt. Sie sollten dem Gerichtshof helfen, ihnen zu helfen.“

Der Gemeinsame Senat sowie der Bundesgerichtshof (BGH) hatten es abgelehnt, Verfahren zu Rx-Boni dem EuGH vorzulegen. Ob der freie Warenverkehr eingeschränkt werde, könne offen bleiben, weil eine Einschränkung auf jeden Fall gerechtfertigt sei, hieß es. Bei den DocMorris-Anwälten der Kanzlei Diekmann kennt man diese Vorbehalte. Die erste Stellungnahme, um die das OLG zur Formulierung der Vorlagefragen gebeten hatte, soll sehr umfangreich sein.