Die bislang unübersichtliche und umstrittene Rechtslage bezüglich der Zulässigkeit von CBD-Produkten ist etwas klarer geworden: Die EU-Kommission hat natürlich extrahiertes CBD in die sogenannte Cosing-Datenbank aufgenommen, auf der die in der EU für den Gebrauch in Kosmetika zugelassenen Inhaltsstoffe stehen.
Schritt für Schritt revidiert die EU ihre Sicht auf Cannabis und dessen Inhaltsstoff CBD. Nach dem wegweisenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der CBD explizit nicht als Betäubungsmittel einstuft, hat der Europäische Hanfverband EIHA bei der Kommission nachgebohrt: Da das nun höchstrichterlich beschieden sei, gebe es auch keine rechtlichen Unsicherheiten mehr bei der Verwendung von CBD in Kosmetika. Der Inhaltsstoff könne deshalb in die Cosing-Datenbank gesetzt werden. Die wird von der Kommission betrieben und enthält mehrere zehntausend Inhaltsstoffe, die in Kosmetika verarbeitet werden dürfen, samt Identifikatoren und zugeschriebenen Wirkungen.
Zu diesen Wirkungen gehören nun laut Cosing-Datenbank „Hautpflege“ (skin conditioning), Schutz der Haut (skin protecting), Antioxidantien (antioxidant) sowie eine talgmindernde Wirkung (anti-sebum). Beim Branchenverband Pro CBD geht man davon aus, dass dadurch – ähnlich wie bei der Health-Claims-Verordnung der EU – die Werbung für CBD-Kosmetika mit diesen Eigenschaften rechtssicher ist – und dass das erhebliche Auswirkungen auf die Branche haben wird. „Ich erwarte, dass der CBD-Kosmetikmarkt nun boomen wird. Auch für große Kosmetikkonzerne, die aus Gründen der rechtlichen Unsicherheit bisher Vorbehalte hatten, ist das ein Türöffner“, sagt der Pro-CBD-Vorsitzende Finn Hänsel. „Das ist für Industrie und Apotheken gleichermaßen ein wichtiges Signal, dass es künftig überhaupt kein Problem mehr darstellt, CBD in Kosmetikprodukten zu verwenden.“
Hänsel verweist darauf, dass der Einsatz von natürlich extrahiertem CBD insbesondere für qualitativ hochwertige Dermakosmetika, wie sie meist in Apotheken zu finden sind, von großem Interesse ist. CBD war auch zuvor bereits in der Cosing-Datenbank gelistet, allerdings nur in synthetisch hergestellter Form sowie aus bestimmten Pflanzenteilen extrahiert. Hänsel zufolge werde die neue Listung auch die Herstellungskosten hochwertiger CBD-Kosmetika verringern und somit attraktivere Endverbraucherpreise ermöglichen.
Der jetzigen Entscheidung war ein langer Streit darüber vorangegangen, wie CBD und Cannabis als Ganzes in der EU eingestuft werden sollen. Vergangenes Jahr war die EU-Kommission nämlich zu der vorläufigen Auffassung gelangt, dass es sich bei CBD um ein Betäubungsmittel handelt, da es ein Bestandteil der Pflanze Cannabis sativa L. ist, die wiederum im Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel der UN geführt wird. Alle Anträge von CBD-haltigen produkten gemäß der Novel-Food-Verordnung wurden deshalb auf Eis gelegt.
Hintergrund der Entscheidung war die Neueinstufung von Cannabis im Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel, über die die Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen (Commission on Narcotic Drugs, CND) im Dezember abstimmen wollte. Doch kurz zuvor setzte der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine neue Wegmarke: In einem wegweisenden Urteil entschied er im November, dass CBD im Warenverkehr innerhalb der EU nicht als Betäubungsmittel zu behandeln ist. Anfang Dezember entschied dann auch der CND, Cannabis sativa L. in die niedrigste Anlage des Einheitsabkommen herunterzustufen. CBD blieb jedoch Teil des Abkommens.
Nur Stunden nach dem Votum ruderte dann auch die EU-Kommission zurück und verschickte die E-Mails an die Unternehmen, die einen der auf Eis gelegten Anträge gemäß der Novel-Food-Verordnung gestellt haben: „Im Licht der Stellungnahmen der Antragssteller und des jüngst ergangenen Urteils des Gerichtshofs im Fall C-663/184 hat die Kommission ihre vorläufige Auffassung einer Prüfung unterzogen und ist zu dem Schluss gelangt, dass Cannabidiol nicht als Betäubungsmittel im Sinne des Einheitsabkommens über die Betäubungsmittel der Vereinten Nationen von 1961 zu betrachten ist, da es keine psychotrope Wirkung entfaltet“, so die Kommission. „Im Ergebnis kann Cannabidiol als Nahrungsmittel betrachtet werden, sofern die anderen in Artikel 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Bedingungen erfüllt werden.“
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