EU-Rezepte

Bundesrat: Onlineärzte nicht anerkennen

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Berlin -

In der Arzneimittelverschreibungsordnung (AMVV) soll künftig festgelegt sein, das Apotheken Rezepte aus dem EU-Ausland beliefern müssen. Der Bundesrat ist der Empfehlung seines Gesundheitsausschusses gefolgt. Die Bundesregierung soll aber noch prüfen, ob es eine Ausnahmeregel für Rezepte geben kann, die aufgrund von Ferndiagnosen – wie zum Beispiel von den Londoner Onlineärzten von DrEd – erstellt wurden.

Der Bundesrat hat zwar beschlossen, der Verordnung zuzustimmen, gleichzeitig aber entschieden, dass die Bundesregierung Ausnahmeregelungen prüfen soll. Der Bundesrat stützt sich auf einen Paragraphen der EU-Richtlinie, nach dem Einschränkungen bei der Anerkennung zulässig sind, wenn diese auf das notwendige Maß reduziert und nicht diskriminierend sind.

Fernbehandlungen verstießen gegen das deutsche Recht, heißt es in der Begründung zu der Entschließung. „Auf Grund der mit reinen Fernbehandlungen verbundenen Gefahren für die Patientengesundheit, wie etwa das erhöhte Risiko von Fehldiagnosen, ist eine Einschränkung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Verschreibungen angezeigt und erforderlich“, so der Bundesrat.

Die Abgabe von Arzneimitteln auf ausländische Rezepte ist bislang nicht formell geregelt. Sie basiert derzeit auf dem unionsrechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Vor zwei Jahren wurde die EU-Richtlinie über Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung beschlossen, die bis Ende Oktober in nationales Recht umgesetzt werden musste.

In der EU-Richtlinie ist unter anderem festgelegt, dass Rezepte aus jedem Mitgliedstaat überall in Europa eingelöst werden können. Daher soll in Deutschland die AMVV angepasst werden.

Künftig sollen Verordnungen aus den EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz deutsche Rezepten gleichgestellt sein. Das bedeutet, sofern sie die vorgeschriebenen Angaben beinhalten, müssen sie beliefert werden – außer es liegen pharmazeutische Bedenken vor. Für Betäubungsmittel oder Rezepte über Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid gilt die Regelung nicht.

Rezepte, die zu dem Zweck ausgestellt werden, in einem anderen Land eingelöst zu werden, müssen besondere Angaben enthalten: Auf solchen Verordnungen soll der internationale Freiname des Arzneimittels verwendet werden.

Der Name des Fertigarzneimittels darf nur genutzt werden, wenn es sich um ein biologisches Arzneimittel handelt oder der Arzt es für medizinisch erforderlich hält. In diesem Fall muss der Mediziner eine Begründung auf das Rezept schreiben. Außerdem sollen solche Rezepte auch die Dosierung enthalten.

Um die Vorgaben zu harmonisieren, beschäftigt sich der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht in seiner kommenden Sitzung auch mit deutschen Rezepten: Auf denen soll dann vielleicht auch eine Dosierungsangabe zur Pflicht werden.

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