EU offen für Heilberufler Alexander Müller, 12.10.2007 16:16 Uhr
Der Bundesrat hat am Freitag dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe zugestimmt. Danach erkennen die Mitgliedsstaaten gegenseitig die Ausbildungen der Heilberufler an. Mit dem Bundesratsbeschluss wird die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.
Nach der Richtlinie werden Berufs- und Aufsichtsrecht des Landes angewendet, in dem der Beruf ausgeübt wird. 2004 war im Zusammenhang der EU-Erweiterung intensiv über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und das so genannte Herkunftslandprinzip diskutiert worden. Die Heilberufler waren später von einer generellen Anerkennung ausgenommen worden.
In Deutschland dürfen ausländische Apotheker „vorübergehend und gelegentlich den Apothekerberuf (...) ausüben, wenn sie zur Ausübung des Apothekerberufs rechtmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten niedergelassen sind“. Diese Erlaubnis im neu eingefügten Paragraphen 11a der Bundes-Apothekerordnung (BApo) beinhaltet jedoch auch die Einschränkung: „Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt.“ Auch dürfen ausländische Apotheker in Deutschland ihren Beruf nicht ausüben, wenn sie dieses Recht in ihrem Heimatland verloren haben.