Die Verkaufsbedingungen, die der britische Hersteller GlaxoSmithKline (GSK) im Jahr 1998 in Spanien zum Schutz vor Parallelimporten für seine Produkte eingeführt hat, sind wettbewerbsbeschränkend. Zu diesem Schluss kommt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil. Die Richter bestätigten damit die Entscheidung der ersten Instanz aus dem Jahr 2006. Allerdings muss die EU-Kommission erneut prüfen, ob die entsprechenden Verträge - wie von GSK beantragt - vom Kartellverbot freigestellt werden können.
Die spanische GSK-Tochter Glaxo Wellcome hatte im März 1998 neue Verkaufsbedingungen eingeführt: Darin vereinbarte der Konzern mit den spanischen Großhändlern unterschiedliche Preise für bestimmte Arzneimittel - je nachdem, ob sie in Spanien weiterverkauft oder in andere Mitgliedstaaten der EU ausgeführt werden.
Mit dem sogenannten „Dual pricing“ wollte GSK dem zunehmenden Parallelhandel Einhalt gebieten. Die Bedingungen wurden nach Angaben des EuGH von 75 in Spanien ansässigen Großhändlern unterzeichnet, die mehr als 90 Prozent des dortigen Gesamtabsatzes von GSK im Jahr 1998 auf sich vereinten.
Im Mai 2001 untersagte die Kommission die allgemeinen Verkaufsbedingungen von GSK mit der Begründung, dass sie gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen verstießen. Zuvor hatte GSK um eine Freistellung seiner Regelung vom Kartellverbot ersucht, da sie zur Förderung des technischen Fortschritts beitrage. Laut EU-Kommission hatte GSK allerdings nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung erfüllt seien.
Bereits im September 2006 hatte das Gericht erster Instanz in Luxemburg kritisiert, dass die Kommission die Entscheidung nicht genauer begründet hatte. Den Verstoß gegen das Kartellrecht hatten die Richter allerdings grundsätzlich bestätigt.
Gegen das damalige Urteil hatten sowohl GSK als auch die Kommission und zwei Großhandelsverbände Rechtsmittel eingelegt. Der EuGH hat nun höchstrichterlich entschieden und der Kommission ihre Hausaufgaben mit auf den Weg gegeben.
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