Berufsqualifikationen

EU-Apotheker haben Recht auf Approbation

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Die Bundesregierung will die Bundes-Apothekerordnung (BApO) ändern. Mit der Novellierung soll die EU-Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in nationales Recht umgesetzt werden. Die Voraussetzungen, unter denen Apotheker hierzulande die Approbation erhalten können, die ihre Ausbildung nicht in Deutschland absolviert haben, werden neu gefasst.

Mit der Novelle wird klargestellt, dass EU-Bürger, die über einen Ausbildungsnachweis aus einem Mitgliedsstaat verfügen, grundsätzlich Anspruch auf einen unbeschränkten und unbefristeten Berufszugang und damit auf eine Approbation haben. Dieses Recht gilt ebenso für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz.

Apotheker aus diesen Ländern, die in einem Drittland studiert haben, können die Approbation in Deutschland ebenfalls erhalten: Dazu müssen sie nachweisen, dass ein anderer Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ihren Ausbildungsnachweis anerkannt hat, sie über eine dreijährige Berufserfahrung als Apotheker in diesem Staat verfügen und die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede zur deutschen Approbationsordnung aufweist.

Für europäische Apotheker entfällt daher künftig die Möglichkeit, eine Berufserlaubnis zu beantragen, die in Deutschland alternativ zur Approbation zur Tätigkeit als Apotheker berechtigt. Apotheker aus Drittstaaten können allerdings weiterhin eine Berufserlaubnis beantragen.

Zwar hatte Deutschland die europäischen Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen bereits Ende 2007 in nationales Recht umgesetzt. Dennoch hatte die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet: Brüssel war der Auffassung, dass die Anerkennung von Diplomen bei EU-Staatsangehörigen nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden sei.

In dem Verfahren geht es um die Anerkennung der Ausbildung von Zahnärzten. Mit dem Ziel, einheitliche Regeln zu schaffen, sollen laut Bundesgesundheitsministerium nun nicht nur die Anerkennungsregeln für Zahnärzte, sondern auch für Apotheker und Ärzte sowie für Krankenpfleger und Hebammen noch einmal angepasst werden.

Der Gesetzentwurf wurde bereits auf der Bundesratssitzung in der vergangenen Woche diskutiert. Der Entwurf muss nun zunächst das Kabinett, dann den Bundestag und schließlich erneut den Bundesrat passieren.

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