Ethikrat uneinig Alexander Müller, 16.07.2007 16:26 Uhr
Der Nationale Ethikrat hat in seiner Stellungnahme „Zur Frage einer Änderung des Stammzellengesetzes“ keine einheitliche Position vertreten. Insgesamt drei verschiedene Entwürfe legte der Rat am Montag in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften vor. Die 24 Ratsmitglieder konnten sich nicht einigen, ob das Stammzellengesetz von 2002 für die sich abzeichnende Entwicklung der Stammzellenforschung ausreichend sei.
Ein Mehrheitsvotum von 14 Mitgliedern fordert die derzeitige Stichtagsregelung aufzuheben. Nach dem Gesetz dürfen in Deutschland nur Stammzellenlinien für die Forschung benutzt werden, die vor dem 1. Januar 2002 gewonnen wurden. Die Mehrheit im Ethikrat möchte diese Regelung nun durch eine Einzelfallprüfung ersetzen. „Das derzeitige Gesetz beruht auf einer Momentaufnahme des wissenschaftlichen Forschungsstandes. Das ist eine unrechtmäßige Beschneidung der Forschung“, sagte Professor Dr. Horst Dreier vom Ethikrat.
Eine zentrale Genehmigungsbehörde solle stattdessen im Einzelfall feststellen, dass die Herstellung der betreffenden Zelllinien weder vom Antragsteller selbst veranlasst noch sonst von Deutschland aus bewirkt worden sei. Embryonale Stammzellen, die zu kommerziellen Zwecken hergestellt wurden, müssten ausgeschlossen werden. Deshalb sollen nur frei zugängliche Stammzellenbanken für den Import erlaubt sein. Die Strafvorschriften aus dem Stammzellengesetz seien zu streichen, da das Embryonenschutzgesetz bereits alle relevanten Straftatbestände abdecke, hieß es in dem Gutachten weiter.
Neun Mitglieder des Rates sehen in der Novellierung des Gesetzes indes eine substanzielle Änderung. Sie lehnen die Einzelfallprüfung ab: „Der Vorwurf der Doppelmoral seitens der internationalen Forschung wäre gewiss,“ meinte Regine Kollek als Vertreterin des „B-Votums“. Entweder sollte die bisherige Regelung beibehalten werden, oder es müsse eine ganz neue normative Grundlage geschaffen werden. Ein dritter Vorschlag wurde von einem einzelnen Mitglied des Rates eingebracht und sieht vor, den Stichtag nach hinten zu verschieben.